Bundesgesetz über Tabakbesteuerung
Die Grünen begrüssen grundsätzlich die vorgeschlagenen Änderungen der Tabakbesteuerung und die damit verbundene Steuererhöhung für Schnitttabak, Zigarren und Zigarillos. Wir sind der Überzeugung, dass diese Änderungen im Sinne einer effizienten und effektiven Tabakprävention sinnvoll und richtig sind. Als Grüne hätten wir weitere Schritte zur Anpassung an die EU-Steuersätze und ganz besonders zur schrittweisen Absetzung der Tabakanbausubventionen gewünscht.
Bei der Diskussion um Mindestpreis und Mindeststeuer schlagen wir vor, die politischen Entwicklungen in der EU zu berücksichtigen und vorerst keinen Mindestpreis zu definieren. Stattdessen soll die Mindeststeuer möglichst hoch gehalten werden, um das Auftauchen billiger Zigaretten auf dem Markt zu erschweren. Das ist ganz im Sinne der Tabakpräventionsstrategie.
Zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen nehmen wir im einzelnen wie folgt Stellung:
Zu Art. 10, Abs. 1a
Wir erachten die vorgeschlagene Mischsteuer, bestehend aus einem spezifischen und einem Ad-valorem-Teil, als eine gute Lösung. Die Ausführungen hinsichtlich der Vor- und Nachteile der beiden Systeme und deren Kombination gemäss Unterlagen leuchten uns ein.
Zu Art. 10, Abs. 1b
Der Absatz müsste wie folgt geändert werden: „…für Feinschnitttabak sowie für Kau- und Schnupftabak je Kilogramm und in Prozenten des Kleinhandelspreises;“
Begründung: Es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum Kau- und Schnupftabak gegenüber den anderen Tabakwaren bevorzugt werden sollte.
Grundsätzlich gilt, dass jede Form von Tabak gesundheitsschädigend ist, auch Kau- und Schnupftabak. Selbst wenn diese beiden Formen von Tabak auf Grund der unterschiedlichen Konsumationsart als scheinbar unbedenklich gelten, sind sie alles andere als harmlos. Kau- und Schnupftabak enthalten unter anderem Nikotin sowie die tabakspezifischen Nitrosamine.
Dass Nikotin abhängig macht, ist hinlänglich bekannt. Die Nitrosamine gehören zu den krebserregenden Stoffen, die in allen Tabakwaren gefunden werden.
Von einer steuerlichen Begünstigung von Kau- und Schnupftabak ist zudem abzusehen, weil dadurch ein zu grosser preislicher Unterschied zu den übrigen Tabakwaren entsteht. Dieser Preisunterschied macht Kau- und Schnupftabak für die preissensiblen Bevölkerungsgruppen interessant, zu denen vor allem Kinder und Jugendliche zählen. Sind diese einmal nikotinab-hängig, fällt der unerwünschte Umstieg auf Zigaretten wesentlich leichter.
Zu Art. 10, Abs. 1c
Kau- und Schnupftabak sind aus diesem Absatz zu streichen und wie vorgeschlagen dem Art. 10, Abs. 1b hinzuzufügen.
Zu Art. 11, Abs. 1
Wir erachten den vorgeschlagenen Steuersatz insbesondere für Zigarillos als zu tief. Mit der EG-Kompatibilität beim System ist gleichzeitig auch deren Mindestsatz anzustreben. Das in den Erläuterungen verwendete Beispiel entspricht den heutigen Realitäten kaum mehr. Bereits werden Pall Mall-Zigarillos für Fr. 4.- beworben und Aldi verkauft in Deutschland zigaretten-ähnliche Zigarillos für € 1.50. Diese Zigarillos sind ein äusserst beliebtes Produkt, werden also offensichtlich von ehemaligen Zigarettenrauchern als Umsteigeprodukt verwendet. Weil ehemalige Zigarettenraucher Zigarillos ebenfalls inhalierend rauchen, sind die Gesundheitsgefahren erhöht. Um solche Umsteigeeffekte zu verhindern, was ja das erklärte Ziel der Revision ist, schlagen wir eine Änderung in Anhang II vor:
Zu Anhang II
Die Steuer je Stück soll das EU-Mindestniveau erreichen, sollte also mittelfristig 0.6 Rappen betragen. Bei der Ad-valorem-Steuer schlagen wir vor, ohne Zwischenschritte in künftigen Revisionen direkt die EU-Mindestnorm von 5% einzuführen. Damit kann wirkungsvoll das Umsteigen auf Zigarillos verhindert werden.
Zu Anhang IV
Kau- und Schnupftabak sollen gemäss unseren Ausführungen wie Feinschnitttabak besteuert und entsprechend in Anhang III geregelt werden.
Zu Art. 11, Abs. 2a-2d
Es ist äusserst wichtig, dass der Bundesrat wieder eine angemessene Steuererhöhungskompetenz erhält, insbesondere aus gesundheitspolitischen Gründen. Die vorgeschlagenen Pro-zentsätze erachten wir als ein sinnvolles Minimum. Der Kau- und Schnupftabak müsste gemäss unseren Ausführungen von Abs. 2d in Abs. 2b verschoben werden.
Zu Art. 24, Abs. 1b
Folgende Passage ist zu streichen: „Anstelle der Unbrauchbarmachung kann die unentgeltliche Abgabe an Institutionen, die sich ausschliesslich mit der sozialen Fürsorge für Arme, Kranke, Invalide und alte Leute befassen, bewilligt werden.“
Begründung: Es ist uns unverständlich, warum ein im höchsten Masse ungesundes Produkt unentgeltlich an irgendeine Gruppe abgegeben werden soll. Besonders stossend ist die Vorstellung, bereits kranke Personen mit Tabakwaren zu versorgen. Auch die Rahmenkonvention der WHO in Art.15, Abs.4c, vom Bundesrat im Juni 2004 unterzeichnet, fordert die umweltfreundliche Vernichtung solcher Tabakprodukte.
Zu Art. 28 Abs. 2b
Unter Berücksichtigung der Motion Kiener Nellen (05.3441, Tabak. Prävention statt Privileg) und der Tatsache, dass die EU die Agrarsubventionen für den Tabakanbau auf das Jahr 2010 auslaufen lässt, fordern wir die Streichung des Absatzes bzw. eine Übergangsregelung, die ein Auslaufen der Beiträge an den Tabakanbau bis spätestens 2011 vorsieht. Wir möchten, dass dem SOTA-Fonds jedes Jahr weniger Mittel zufliessen.
Begründung: In der EU hat in diesem Jahr die schrittweise Entkoppelung der bisherigen Tabakprämien von der Produktion begonnen. Die Überführung der Tabak- in Betriebsprämien soll bis zum Jahr 2010 abgeschlossen sein. Die EU hat diese Beschlüsse gefasst, weil klare Zweifel an der sozialen Vertretbarkeit von erzeugungsabhängigen Zahlungen an die Tabakbauern bestehen und weil in der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) mehr Ge-wicht auf die Förderung gesunder, qualitativ hochwertiger Erzeugnisse sowie umweltfreundlicher Produktionsmethoden gelegt werden soll. Die Schweiz kann unter diesen Umständen keine gegenteilige Landwirtschaftspolitik verfolgen und muss sich auch in diesem Bereich der EU anschliessen. Die vom Bundesrat beschlossene Agrarpolitik 2011 ist unseres Erachtens der Schritt in dieselbe Richtung, und sie sollte in ihren Zielen und Terminen auch die Politik beim Tabakanbau bestimmen. Überdies gilt es festzuhalten, dass der Tabakanbau in der Schweiz nur mit nicht ökologischer Landwirtschaftsweise realisiert werden kann.
Zu Art. 28 Abs. 2c
Der Absatz ist neu entsprechend unserem Vorschlag in Art. 10 folgendermassen zu formulieren,: „…die Hersteller und Importeure von Zigaretten, Feinschnitttabak sowie Kau- und Schnupftabak verpflichten, eine Abgabe in derselben Höhe in einen Tabakpräventionsfonds zu entrichten.“
Noch immer sterben in der Schweiz jährlich um die 8000 Personen an den Folgen des Tabakkonsums. Ein Viertel unter ihnen hat das Rentenalter noch nicht erreicht. Der Tabakkonsum hat in den letzten Jahren nur wenig abgenommen. Wir müssen also damit rechnen, dass die Zahl der vorzeitigen tabakbedingten Krankheits- und Todesfälle in den nächsten Jahren nicht spürbar sinken wird. Wirksame Massnahmen werden daher weiterhin notwendig sein, um die Raucherprävalenz nachhaltig zu senken und damit einen wertvollen Beitrag an die öffentliche Gesundheit in der Schweiz zu leisten. Nicht zu vernachlässigen sind dabei die hohen volkswirtschaftlichen Kosten der Folgen des Tabakkonsums, die durch die Tabaksteuer nicht gedeckt werden.