In ihrer Antwort auf die Vernehmlassung zur parlamentarischen Initiative zur Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug (Umsetzung der parlamentarischen Initiative 19.464), die von der Staatspolitischen Kommission lanciert wurde, befürworten die GRÜNEN Schweiz  die Ziele der parlamentarischen Initiative.

Die GRÜNEN bedauern jedoch, dass die Staatspolitische Kommission die Gelegenheit der parlamentarischen Initiative 19.464 nicht nutzt, um die Regeln für die Familienzusammenführung für Staatsangehörige der Schweiz sowie in der Schweiz niedergelassene Personen zu überprüfen. Die GRÜNEN weisen darauf hin, dass die Schweiz unter dem Druck der SVP eine mit dem Völkerrecht unvereinbare Politik im Bereich des Familiennachzug betreibt.

Wir GRÜNE heben insbesondere vier Bereiche hervor, in denen Verbesserungen notwendig sind und von denen wir hoffen, dass die Kommission sie aufnimmt:

  • Unterhaltsgarantie für Nachkommen über 21 Jahre: Während wir die Abschaffung besonders diskriminierender Massnahmen (Art. 42 Abs. 1 und 2 AIG) unterstützen, fordern wir die Kommission auf, klarzustellen, dass eine teilweise Unterhaltsgarantie für das Kind über 21 Jahre möglich ist.
  • Unterhaltsgarantie für Verwandte in aufsteigender Linie: Wir fordern die Kommission auf, sicherzustellen, dass emotional, sozial oder finanziell belastete Verwandte in die Familienzusammenführung einbezogen werden. Und dass der Staat darauf achtet, die Zusammenführung aus diesen Gründen zu erleichtern und sie nicht unter dem Vorwand der Unterhaltsgarantie für die Eltern auszuschliessen, sobald sie sich in der Schweiz niedergelassen haben;
  • «Bedarfsgerechte Wohnung»: Wir bedauern, dass die Kommission in ihrem Entwurf zur Umsetzung der Parlamentarischen Initiative den Begriff der «bedarfsgerechten Wohnung» aus Art. 24 und 27 Abs. 1 Bst. b AIG übernimmt. Im Bereich der Familienzusammenführung überträgt die Formulierung von Art. 42 AIG die Verantwortung für die Unterkunft auf die gesamte Familie, wodurch das Recht auf Familienzusammenführung de facto auf die finanziellen Möglichkeiten der Antragsteller beschränkt wird. Das verstösst gegen das geltende Völkerrecht. Daher fordern wir die Kommission auf, klarzustellen, dass die Verantwortung für eine angemessene Unterkunft nicht vollständig auf die Mitglieder einer Familie, die eine Familienzusammenführung beantragen, übertragen werden kann;
  • Schutz von Ehepartnern, die Opfer von häuslicher Gewalt sind: Wir sind der Ansicht, dass das Gesetz darüber hinaus allen Ehepartner*innen, die Opfer von häuslicher Gewalt sind, ein Bleiberecht unabhängig von ihrem Aufenthaltstitel garantieren muss.

Vollständige Vernehmlassungantwort_auf Französisch (PDF)