Steueramtshilfegesetz
Der neue Gesetzesentwurf reflektiert die bisherige Schweizer Steueraussenpolitik: Kontrollen durch ausländische Steuerbehörden werden als prinzipiell ungerechtfertigte Eingriffe in die Privatsphäre von ausländischen Staatsangehörigen angeschaut. Dass auch ausländische Staaten demokratisch legitimierte Steuergesetze haben und diese Staaten bei der Umsetzung dieser Gesetze unterstützt werden sollten, geht dabei unter.
Eine gesetzliche Grundlage für die internationale Amtshilfe in Steuersachen ist durchaus zu begrüssen. Der vorliegende Gesetzesentwurf muss jedoch in grundlegenden Punkten revidiert werden. Die Schweiz soll ausländische Staaten nicht in der Anwendung ihrer Steuergesetze behindern. Administrative Hürden müssen zugunsten von mehr Transparenz abgebaut werden.
Insbesondere sollte das Gesetz:
- die Amtshilfe mit allen Staaten unabhängig von bilateralen oder multilateralen Abkommen regeln (Art. 1);
- die Amtshilfe bei unlauteren Beweisausforschungen („fishing expeditions“) verunmöglichen, aber nicht auf den Einzelfall beschränken (Art. 4);
- klare inhaltliche Kriterien für ausländische Amtshilfeersuchen festlegen, die mit dem OECD-Standard übereinstimmen und einen effektiven Informationsaustausch zu Steuerzwecken ermöglichen (Art. 6);
- auf das kaum praktikable und juristisch fragwürdige Verbot der Amtshilfe bei gestohlenen Bankdaten verzichten (Art. 7);
- den ersuchenden Staaten Beschwerdemöglichkeiten gegen das Nicht-Eintreten auf ein Amtshilfeersuchen einräumen (Art. 7).
Nur mit diesen wesentlichen Änderungen im Gesetzesentwurf wird es der Schweiz gelingen, der Steuerhinterziehung ein Riegel zu schieben. Durch eine bessere Steueraussenpolitik kann die Schweiz zu mehr entwicklungspolitischer Kohärenz beitragen. Es geht nicht an, dass die Schweiz weiterhin den Entwicklungsländern eine erweiterte Amtshilfe gegen die internationale Steuerflucht verweigert und damit ihre eigene Entwicklungszusammenarbeit untergräbt.