Anlässlich der Asylgesetzrevision von 1998 wurde der Flüchtlingsbegriff in Art. 3 des Asylgesetzes erweitert und die frauenspezifischen Fluchtgründe ins Gesetz aufgenommen. Dies hat zu einer verstärkten Sensibilisierung aller involvierten Instanzen und Organisationen geführt. Geht es jedoch um Schwule, Lesben, Bisexuelle oder Transsexuelle, sind die involvierten Instanzen noch lange nicht genügend sensibilisiert. Eine Auswertung der Praxis der Schweizer Behörden zeigt, dass zwischen 1993 und 2007 nur wenige als Flüchtlinge anerkannt wurden.

Nur vier von neunzig Asylgesuche wurden bewilligt, obwohl Schwule, Lesben, Bisexuelle und Transsexuelle in ihrer Heimat mit schweren Stigmatisierungen, sozialem Ausschluss sowie Übergriffen durch den Staat oder Privatpersonen konfrontiert sind. In rund 85 Staaten sind einvernehmliche sexuelle Handlungen unter Erwachsenen desselben Geschlechts strafbar, und in einigen Staaten droht sogar die Todesstrafe.

Geschlechtsspezifische Verfolgung muss als Asylgrund anerkannt werden
Vor diesem Hintergrund ist es absolut notwendig, dass die geschlechtsspezifische Verfolgung nicht einfach unter „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ subsumiert wird, sondern dass diese als Asylgrund explizit anerkannt wird. Katharina Prelicz-Huber fordert deshalb in einer heute eingereichten Motion die Erweiterung des Flüchtlingsbegriffes unter Berücksichtigung der Fluchtgründe aufgrund der sexuellen Orientierung und/oder der Identität.