Die Zielsetzungen der Gesetzesrevision waren, den SpitexpatientInnen und den Pflegebedürftigen im Pflegeheim eine grössere Finanzierungssicherheit zu geben, die Anteile der Krankenversicherung, der öffentlichen Hand und der PatientInnen an den Pflegeleistungen zu definieren, Unklarheiten zum Tarifschutz der Versicherten auszumerzen und die sogenannte Akut- und Übergangspflege zu definieren und zu stärken. Nach Ansicht der Grünen werden die Umsetzungsbestimmungen diesen gesetzlichen Zielen nur teilweise gerecht. Wir stellen fest, dass folgende Punkte unbefriedigend gelöst und überarbeitet werden müssen:

  1. Gemäss dem neuen Artikel 25a Absatz 5 KVG regeln die Kantone die Restfinanzierung. In der Verordnung ist daher unmissverständlich klarzustellen, dass die Kantone die Kompetenz haben, die von den Leistungserbringern in Rechnung gestellten Pflegetaxen (Basis: 100% der Pflegekosten) anzuerkennen bzw. normativ festzulegen, um den „Rest“ definieren zu können. Nur so kann die Restfinanzierung geregelt und die Überwälzung nicht gedeckter Pflegekosten auf die pflegebedürftigen Personen (auf einen geringeren Beitrag als 20% des höchsten OKP-Tarifes) limitiert werden.
  2. Die Akut- und Übergangspflege ist in Abgrenzung zu den übrigen Pflegeleistungen zu definieren.
  3. Werden die Leistungen der Akut- und Übergangspflege stationär erbracht, sind notwendigerweise die Kosten für Hotellerie mit einzuschliessen, da sonst der Sinn des Gesetzesartikels ausgehöhlt wird. Die neu im Gesetz vorgesehene befristete Finanzierung einer Akut- und Übergangspflege mit dem Hinweis auf die analoge Finanzierung wie bei stationären Aufenthalten, schreibt dies auch vor. Die Regelung wurde ja im Hinblick auf die flächendeckende Einführung von Fallpauschalen als flankierende Massnahme für jene PatientInnen verstanden, welche nach der prognostizierten generellen Verkürzung der Aufenthaltsdauer im Akutspital einer Anschlusslösung bedürfen. Die Kantone sollten demgegenüber die Kompetenz erhalten, die Leistungserbringer zu bezeichnen, welche Akut- und Übergangspflege erbringen, damit die Qualität und die Anforderungen gewährleistet und die Kapazitäten gesteuert werden können.
  4. Die Korrektheit der im Entwurf aufgeführten Beiträge an die Pflegekosten können wir nicht überprüfen da entsprechende Berechnungsgrundlagen in den Erläuterungen fehlen. Es muss sichergestellt werden, dass die Kantone bzw. Gemeinden die Spitexleistungen im bisherigen Ausmass mitfinanzieren. Sonst droht die nötige Förderung der Spitex gegenüber der stationären Behandlung wieder an Boden zu verlieren.
  5. In der Verordnung ist aufzunehmen, dass die OKP-Beiträge für Spitex nach Art. 7a Abs. 1 KLV für Pflegeheime nach Art. 7a Abs. 3 KLV periodisch der Teuerung anzupassen sind.