Im Rahmen der Vernehmlassung zur Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich (VPGA) äussert sich die Grüne Partei zum Geschäft:

1. Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich (VPGA)
Die Unterbringung von Asylsuchenden muss gesetzlichen und menschenwürdigen Anforderungen entsprechen. Die Grünen verlangen, dass bereits zum Zeitpunkt der Planung der Infrastrukturen Mindeststandards festgelegt werden. NGOs und ExpertInnen sollen zudem früh im Prozess angehört werden.

Für die Grünen ist es klar, dass Flüchtlingen ein Platz mitten in der Gesellschaft zusteht und sie nicht abgeschottet in Randgebieten leben sollen. Städte mit ihrem vielfältigen Sozialleben und all ihren Unterstützungs-, Beratungs- und Hilfsorganisationen bietet diese Voraussetzung. Der Zugang der Zivilbevölkerung zu den zu planenden Zentren ist zudem stets und in grösserem Umfang als bisher zu gewährleisten. Nur so kann ein Austausch zwischen der Bevölkerung und den schutzsuchenden Personen gefördert, Eigeninitiative ermöglicht und so auch die Akzeptanz dieser Unterbringungsstrukturen erhöht werden. Die Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung gemäss Art. 10 E-VPGA soll also nach der Inbetriebnahme des jeweiligen Zentrums weitergeführt werden.

Den besonderen Bedürfnissen von Familien, von unbegleiteten Kindern und Jugendlichen und von betreuungsbedürftigen Personen muss durch eine entsprechende Planung und eine geeignete Koordination Rechnung getragen werden. Insbesondere ist sicherzustellen:

  • dass es genügend Privatsphäre für alle BewohnerInnen gibt. Für ein verträgliches Zusammenleben muss genügend Raum für Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein. Bei einer grossen Durchmischung der BewohnerInnen (Kinder, Familien, Paare, einzelne Personen, etc.) ist dies von noch höherer Bedeutung.
  • dass für Familien geeignete Zimmer zur Verfügung gestellt werden können und Kinder Rückzugsorte innerhalb der Zentren haben.
  • dass unbegleitete Minderjährige von Erwachsenen getrennt und mit einer altersgerechten Betreuung durch ausgebildete Fachpersonen untergebracht werden können.
  • dass weitere Personengruppen wie Betroffene von Gewalt oder Menschenhandel ihrer Situation entsprechend untergebracht werden können.
  • dass das Betreuungspersonal die entsprechenden Räumlichkeiten zur Verfügung hat, um ihrem Auftrag nachkommen zu können.
  • dass es die räumlichen Gegebenheiten erlauben, den besonderen Bedürfnissen traumatisierter Personen gerecht zu werden.

2. Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen
Die Globalpauschale des Bundes an die Kantone für schutzberechtigte Personen setzt Fehlanreize. Es besteht zu wenig Anreiz für die Kantone, sofort und nicht erst vor Ablauf der Frist der Zahlungen die Arbeitsmarktintegration voranzutreiben. Die Vorschläge der SKOS für eine rasche und nachhaltige Arbeitsintegration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen gehen in die richtige Richtung. Die öffentliche Hand und die Wirtschaft sollen vermehrt in die berufliche Qualifikation investieren (z.B.: Sprachförderung und Beschäftigungsprogramme dank einer höheren Integrationspauschale des Bundes an die Kantone).

Teillohnprogramme oder Einarbeitungszuschüsse wie von der SKOS vorgeschlagen sind für eine jeweils begrenzte Zeitspanne pro Arbeitsverhältnis zu prüfen – dagegen ist eine grundlegende Aussetzung der GAV-Mindestbestimmungen für Schutzberechtigte klar abzulehnen.

Kantone sollen besondere finanzielle Anreize erhalten, wenn sie Anstrengungen unternehmen, welche zur besseren formellen Anerkennung bestehender fachlicher Qualifikationen von Schutzberechtigten beitragen. Wir denken dabei z.B. an spezielle Kurse, welche es ermöglichen, dass Studierende ihr Studium in der Schweiz fortsetzen können oder an Kurse zur Erlangung von Diplomen, welche notwendig sind, damit Schutzberechtigte ihren vorherigen Beruf oder einen damit verwandten Beruf auch in der Schweiz ausüben können (z.B. damit ÄrztInnen zumindest einen Beruf in der Pflege ausüben können).

3. Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA)
Im Zusammenhang mit dem medizinischen Datenfluss stellen sich seit Jahren schwierige rechtliche und praktische Fragen bei der Beurteilung der Transportfähigkeit. Aufgrund der genannten Fragen drängt sich auf jeden Fall eine umfassende Prüfung und Beurteilung dieser Bestimmung durch den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten auf.

Die aktuell angewandte Lösung mit einer Kontraindikationsliste und entsprechenden Formularen zu arbeiten, wurde im letzten Bericht zum Vollzugsmonitoring der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) vom April 2016 als Verbesserung begrüsst. Die NKVF prüft im Rahmen des Vollzugsmonitorings auch die Frage, ob die Transportfähigkeit umfassend abgeklärt und dem entsprechend ernst genommen wird. Es ist daher darauf zu achten, dass die vorgesehene Datenlöschung nicht dazu führt, dass für die effektive Durchführung des Vollzugsmonitorings notwendige Daten nicht mehr verfügbar sind. Zudem muss auch eine allfällige Rechtsvertretung auf die Daten zugreifen können, falls sich der Vollzug als unrechtmässig herausstellt. Die SFH schlägt daher vor, einen entsprechenden Passus in Art. 15p VVWA einzufügen, was die Grünen unterstützen.

Vollständige Vernehmlassungsantwort (PDF)