• Die Grünen erachten die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips als zweitbeste Massnahme zur Harmonisierung des Schweizer Rechts ans EU-Recht. Einen EU-Beitritt ziehen wir vor. Heute kann die Schweiz nicht mitarbeiten bei der Ausarbeitung von Regelungen auf EU-Ebene. Mit der Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips ist sie somit verpflichtet, EU-Recht als gleichwertig zu erkennen, ohne mitbestimmt zu haben. Insofern schränkt das Cassis-de-Dijon-Prinzip den Handlungsspielraum der Schweiz ein.
  • Bei der Umsetzung, insbesondere dem Vollzug, bleiben noch viele Fragen offen. Der Bundesrat will die Grenzen nicht nur für Produkte öffnen, die die EU-weit harmonisierten Vorschriften erfüllen, sondern auch für Produkte, welche die in einem Land gültigen Vorschriften erfüllen. Somit müssten die Vollzugsorgane, beispielsweise die Kantonschemiker, prüfen, ob dasjenige Produkt aus Griechenland die griechischen Vorschriften erfüllt. Und das für jedes EU-Land. Dies ist kaum machbar. Die Grünen fordern daher die restriktive Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzip im nichtharmonisierten Bereich, insbesondere dort, wo auch in der EU das Cassis-de-Dijon-Prinzip nicht zur Anwendung kommt (beispielsweise Höchstkonzentration für Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln). Weiter verlangen sie, dass in der Botschaft der Vollzug klar dargestellt und allenfalls eine Stelle auf Bundesebene geschaffen wird.
  • Das gewählte Prinzip zur Vermeidung der Inländerdiskriminierung ist abzulehnen. Es versucht den Spagat zwischen einseitiger Einführung und partnerschaftlicher Harmonisierung mit der EU zu machen. De facto führt es aber dazu, dass neu ein Unternehmen, das nachweist, ein Palett nach Lettland zu exportieren, nach lettischen Vorschriften in der Schweiz produzieren und verkaufen kann. Es drohen somit bald 28 verschiedene Rechte (27 EU-Staaten und die Schweiz) zu gelten. Dieses Wild-West-Rechtssystem lehnen die Grünen entschieden ab.
  • Die Grünen lehnen die «Drittstaatenregelung» ab. Gemäss Vorschlag sollen die Grenzen nicht nur für EG- und EWR-Länder, sondern auch für «Drittstaaten» geöffnet werden, mit welchen die Schweiz Verein¬barungen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen abgeschlossen hat und deren Vorschriften mit denen der Schweiz gleichwertig sind. Weder wird in der Vernehmlassung definiert, welche Länder und welche Produkte darunter fallen, noch können die zuständigen Bundesämter hier Auskunft geben. Bedeutet das. dass beispielsweise Hormon- und Antibiotikafleisch aus den USA ohne Deklaration in die Schweiz importiert werden könnte?
  • Schliesslich verlangen die Grünen die Beibehaltung des Schweizer Rechts respektive den Vorrang des Schweizer Rechts (Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip) in denjenigen Fällen, in denen die Schweiz ein höheres Schutzniveau als die EU bietet. Es geht nicht an, entsprechende Vorschriften lediglich als Handelshemmnis zu definieren. In einigen Bereichen kennt die Schweiz ein hohes Niveau des Umwelt- und Gesundheitsschutzes. Dieses Niveau ist unbedingt beizubehalten. Die Grünen lehnen es ab, dieses Niveau aufzugeben, zumal höchst zweifelhaft ist, ob durch das Cassis-de-Dijon-Prinzip die Preise tatsächlich ins Rutschen kommen.
  • Die Grünen verweisen darauf, dass es auch in der EU möglich ist, Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip geltend zu machen. Wenn ein Land den Schutz der Gesundheit höher gewichtet, kann es die Einfuhr des Produktes untersagen. Die EU-Länder machen solche Ausnahmen auch geltend. Ebenso gehen einige EU-Länder weiter als die EG-Richtlinien. Beispiels¬weise verbietet Dänemark Lebensmittel, welche mehr als zwei Prozent der gesundheitsgefährdenden «Transfette» enthalten. Wenn die Schweiz schon nicht Mitglied der EU ist und nicht mitreden kann, ist es unverständlich, dass die Schweiz sich pflichtbewusster und handelsfreundlicher verhält als ein EU-Mitgliedsland.
  • Abschliessend erwähnen die Grünen, dass die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips als alleinige Massnahme unzureichend ist. Nötig ist ein ganzes Paket zur Anpassung an das EU-Recht. Dazu zählen beispielsweise die Harmonisierung der Vorschriften bezüglich Produktsicherheit, die Harmonisierung mit den Konsumentenschutzrichtlinien der EU (beispielsweise betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen und E-Commerce) und die Abschaffung privatrechtlicher Normen (beispielsweise unterschiedliche Norm für Kücheneinbaugeräte). Ebenso zwingend fordern die Grünen die Einführung von Parallelimporten. Ansonsten droht die Marktöffnung lediglich zu einer Senkung des Schutzniveaus von Umwelt und Gesundheit zu führen, ohne dass die KonsumentInnen von tieferen Preisen profitieren werden.

BEMERKUNGEN ZU EINZELNEN ARTIKELN

Art. 2 Geltungsbereich
Die Grünen unterstützen die gewählte Formulierung in Absatz 2. Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip müssen so in den entsprechenden Bundesgesetzen klar angegeben werden. Damit ist es klar Aufgabe des Gesetzesgebers zu entscheiden, welche Vorschriften einen echten Zusatznutzen darstellen und beibehalten werden sollen.

Art. 16b Einseitige Marktöffnung
ABS. 1

Wie eingangs erwähnt, erachten die Grünen die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips als zweitbeste Lösung. Ein EU-Beitritt mit entsprechender Mitsprache der Schweiz ist vorzuziehen.

Als zweitbeste Lösung ist die gewählte Formulierung zu unterstützen. Hingegen lehnen die Grünen den Buchstaben c ab. Zwar ist für die Grünen klar, dass die Schweiz hiermit ihre Pflichten im Rahmen der WTO einzuhalten bestrebt ist, auch wenn die praktischen Auswirkungen in diesem Fall nicht abzuschätzen sind. Aufgrund dieser Bestimmung könnten zahlreiche Produkte in die Schweiz importiert werden, welche in der Vernehmlassung nicht erwähnt werden. Es wird nicht festgehalten, wie Buchstabe c in der Praxis umgesetzt werden soll. Weder sind die entsprechenden Länder noch die betroffenen Produkte exakt definiert. Die zuständigen Stellen wie das seco oder das BLW konnten nicht sagen, inwieweit diese Problematik in der Realität zum Tragen käme.

Die Grünen lehnen es entschieden ab, wenn aufgrund von Buchstabe c Fleisch von Tieren, deren Futter mit Hormonen und Antibiotika zwecks Leistungsförderung angereichert ist, in die Schweiz importiert wird, obwohl diese Produktionsmethode in der Schweiz verboten ist. In den USA ist diese Produktionsmethode erlaubt. Die Grünen verlangen daher, in der Botschaft aufzuführen, welche Produkte dieser Staaten «mit den schweizerischen technischen Vorschriften gleichwertig sind». Allenfalls verlangen die Grünen, Buchstabe c zu streichen.

ABS. 2
Die Grünen begrüssen insbesondere den Buchstaben a, der eindeutig die Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip festhält. Gemäss der Botschaft betrifft das Cassis-de-Dijon-Prinzip genauso wenig diejenigen Produkte, deren Einfuhr verboten ist oder die einer Zulassung bedürfen. Dies sollte explizit auch in einem weiteren Buchstaben des Absatzes 2 formuliert werden.

ABS. 3
Art. 16c Massnahmen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung
Die Grünen verlangen die Streichung dieses Artikels. Die Umsetzung davon würde bedeuten, dass beispielsweise Schweizer Lebensmittelproduzenten, welche auch exportieren, sich nicht mehr an die Schweizer Vorschrift zu den Höchstkonzentration von Fremdstoffen (z.B. Pflanzenschutzmittel) in Lebensmitteln halten müssten. Abgesehen von der Tatsache, dass dies juristisch ein Problem darstellt, erachten wir es aus Transparenzsicht fragwürdig. Wenn ein Produkt eines Schweizer Unternehmens im Ladenregal steht, ist für die Konsumentin nicht ersichtlich, ob dies nun die Schweizer Normen erfüllt oder nicht. Selbst Art. 16d Abs. 2 erhöht das Wirrwarr noch: Es ist also möglich, dass sich die Konsumentinnen und Konsumenten mit 28 (EU-Mitgliedsländer und die Schweiz) verschiedenen Vorschriften konfrontiert sehen.

Weiter wird damit dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Ein Unternehmen, das nach Lettland exportiert, kann sich also ebenfalls für den Schweizer Markt nach lettischen Vorschriften produzieren. Wie kann hingegen kontrolliert werden, dass das entsprechende Unternehmen tatsächlich in Lettland seine Produkte verkauft? Der Kontroll- und Verwaltungsaufwand dieser Klausel wäre enorm.

Da ja in zahlreichen Bereichen Harmonisierungen mit dem EG-Recht vorgenommen werden oder solche in nächster Zeit anstehen, wird das Problem der Inländerdiskriminierung deutlich überschätzt.

Art. 16d Produkteinformation
ABS. 1


ABS. 2
Im Sinn der Transparenz ist dieser Absatz eine adäquate Ergänzung zum Konzept von Art. 16c. Die Grünen halten dieses Konzept hingegen nicht für praktikabel (siehe Art. 16c) und fordert dementsprechend auch eine Streichung von Art. 16d Abs. 2.

STELLUNGNAHME ZUR BESEITIGUNG EINZELNER TECHNISCHER HANDELSHEMMNISSE
Die Grünen verdanken die ausführliche Auflistung der Unterschiede zwischen dem EU-Recht und dem Schweizer Recht. Gemäss der Vernehmlassung plant der Bundesrat diejenigen Vorschriftsunterschiede beizubehalten, die einen echten Zusatznutzen haben, beispielsweise für den Umweltschutz oder für die KonsumentInnen. Die Grünen haben sich stets für ein hohes Niveau des Umwelt- und Gesundheitsschutzes eingesetzt. Wir wehren uns somit entschieden dagegen, im Sinn eines Kahlschlages zahlreiche Errungenschaften der Schweiz in diesen Bereichen aufzugeben.

Im Folgenden nehmen die Grünen Stellung zu den Ausnahmen anhand des Berichts «Überprüfung der Abweichungen im schweizerischen Produkterecht vom in der EG geltenden Recht»:

2. Anträge für das Beibehalten von Abweichungen vom in der EG geltenden Recht

Die drei Listen (andere Produktevorschriften, zulassungspflichtige Produkte, Importverbote oder -bewilligungen) veranschaulichen: Die Unterschiede zwischen der Schweiz und der EU haben keinen Selbstzweck, sondern garantieren einen höheren Schutz von Umwelt, Tier und Gesundheit des Menschen. Beispielsweise trägt das Verbot von Phosphat in Waschmitteln wesentlich zum Gewässerschutz bei. Oder die zwingende Deklaration importierter Käfigeier hat dazu geführt, dass gar keine Käfigeier importiert werden und somit die Leistungen der Schweizer Landwirtschaft honoriert werden. Oder das Verbot der Einfuhr von Hunde- und Katzefellen entspringt dem Wunsch der Bevölkerung, keine grausamen Tötungsmethoden von Hunden und Katzen zu akzeptieren.

Die Grünen unterstützen daher diese Anträge für das Beibehalten von Abweichungen vom in der EG geltenden Recht. Allenfalls lässt sich 2.3.1 (Explosivstoffe und Sprengstoffe) aufgeben, da hier kein Nutzen für Umwelt, Tier und Gesundheit des Menschen im Vordergrund steht.

3. Anträge für die Beseitigung von Abweichungen vom in der EG geltenden Recht

3.1. Liste 4: Beseitigung von Abweichungen von in der EG harmonisierten Produktevorschriften (Beispiele)
In diesem Bereich will der Bundesrat das Schweizer Recht dem EG-Recht anpassen. Es geht also nicht um die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips, sondern um die Aufgabe Schweizer Rechts. Die Grünen erachten dies als Fremdkörper in der THG-Revision. Die Harmonisierungsbestrebungen sollten bei Revisionen des entsprechenden Rechts erfolgen, beispielsweise im Lebensmittelbereich mittels der anstehenden Revision des Lebensmittel¬rechts. So kann eine Gesamtsicht vorgenommen werden, währenddem hier der Verdacht auf einen Schnellschuss «Handelshemmnisse abschaffen» ohne eingehende inhaltliche Prüfung der Abweichung vom in der EG geltenden Recht aufkommt. Eigentlich wäre es sinnvoll, in diesen Bereichen das Cassis-de-Dijon-Prinzip einzuführen.
Die Grünen nehmen dennoch einzeln Stellung.

3.1.1 Chemikalien
Die Grünen verlangen, in diesem Bereich das Schweizer Recht beizubehalten und auch dem EU-Recht keinen Vorrang zu geben (Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip). Chemikalien sind Produkte mit hohem Gefährdungspotenzial. Allenfalls können Änderungen bei der allfälligen Übernahme von REACH umfassend diskutiert werden.

3.1.2 Fernmeldeanlagen
Die Grünen akzeptieren die Änderung des Schweizer Rechts.

3.1.3 Futtermittel
Die Grünen akzeptieren die Änderung des Schweizer Rechts, sofern geregelt wird, wie mit neuartigen Futtermitteln umgegangen wird. Ansonsten hinkt die Rechtsetzung der Entwicklung hinterher. Die Schweiz soll in diesem Bereich das EG-Recht übernehmen.

3.1.4 Lebensmittel (inkl. Alkohol)
Lebensmittel sind ein ausserordentlich sensibles Gut. Sicherheit und Qualität sind bei den KonsumentInnen grosse Anliegen. Deshalb wollen die KonsumentInnen wissen, was sie essen. Ebenso hat die naturnah und artgerecht produzierende Schweizer Landwirtschaft nur eine Zukunft, wenn sie marktnah produziert und ihre Leistungen auch transparent werden.
Die Grünen verlangen daher, einige Bestimmungen des Schweizer Rechts in diesem Bereich beizubehalten und auch dem EU-Recht keinen Vorrang zu geben (Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip). Die Grünen stützen sich dabei auf die Stellungnahmen der Konsumenten¬organisationen SKS und FRC:

  • 3.1.4.2 Angabe des Produktionslandes
  • 3.1.4.3 Angabe des Produktionslandes von Rohstoffen
  • 3.1.4.4 Deklarationspflicht für unbeabsichtigte Vermischungen mit allergenen Substanzen bei Lebensmitteln
  • 3.1.4.5 Abgrenzung der Lebensmittel von den Heilmitteln
  • 3.1.4.7 Restriktivere Verwendung von Azofarbstoffen

Insbesondere die Aufgabe der Herkunftsdeklaration (3.1.4.2 und 3.1.4.3) erachten die Grünen als grossen Rückschritt für die KonsumentInnen und die Bauern. Ohne die Deklaration droht, dass die Detailhändler und Gastrobetriebe vermehrt verarbeitete Lebensmittel (z.B. Käse, Fertigpizza, Wurstpastete) mit ausländischen Billigrohstoffen beziehen. Es besteht die Gefahr, nicht nur ausländische Lebensmittel günstiger zu importieren, sondern auch die damit verbundenen Lebensmittelskandale. Für die KonsumentInnen ist die Herkunftsdeklaration eine wichtige Information beim täglichen Einkaufen. Für die Schweizer Landwirtschaft ist sie unabdingbar, um gegen die ausländische Konkurrenz zu bestehen.

3.1.5 Kosmetika
Die Grünen verlangen, in diesem Bereich das Schweizer Recht beizubehalten und auch dem EU-Recht keinen Vorrang zu geben (Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip). Die Umwelt¬prüfung von Kosmetika soll nicht aufgegeben werden. Die Grünen verlangen, erst die allfällige Übernahme von REACH abzuwarten.

3.1.6 Mobile Druckbehälter
Die Grünen akzeptieren die Änderung des Schweizer Rechts, sofern die Marktkontrolle sichergestellt wird.

3.1.7 Tiere
Die Grünen verlangen, in diesem Bereich das Schweizer Recht beizubehalten und auch dem EU-Recht keinen Vorrang zu geben (Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip). Der Tierschutz ist prioritär.

3.2 Liste 5: kein genereller Vorrang des schweizerischen Rechts für innerhalb der EG nicht harmonisierte Produktevorschriften (Beispiele)
Hier will der Bundesrat das Cassis-de-Dijon-Prinzip einführen. Allerdings geht es hier um den nicht harmonisierten Bereich. Logisch wäre eigentlich, für den harmonisierten Bereich das Cassis-de-Dijon-Prinzip einzuführen. So führt die Regelung dazu, dass auch das Cassis-de-Dijon-Prinzip eingeführt werden soll für Bereiche, in welchen nicht einmal in der EU das Cassis-de-Dijon-Prinzip gilt. In diesen Bereichen verlangen die Grünen eine Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip.

3.2.1 Chemikalien
Die Grünen verlangen, in diesem Bereich dem EU-Recht keinen Vorrang zu geben (Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip). Die Umweltprüfung von Gegenständen, welche gefährliche Inhaltsstoffe enthalten, soll nicht aufgegeben werden. Die Grünen verlangen, erst die allfällige Übernahme von REACH abzuwarten.

3.2.2 Lebensmittel (inkl. Alkohol)
Wie in 3.1 schliessen sich die Grünen den Stellungnahmen der Konsumentenorganisationen SKS und FRC an. Die Grünen verlangen die Beibehaltung von Ausnahmen zu folgenden Bestimmungen:

  • 3.2.2.2 Höchstkonzentrationen für Fremd- und Inhaltsstoffe
  • 3.2.2.5 Anreicherung von Lebensmitteln
  • 3.2.2.8 Bewilligungspflichtige Behandlung von Lebensmitteln

Das Gefährdungspotenzial der Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips im nicht harmonisierten Bereich des EG-Rechts veranschaulicht die Bestimmung zur Höchstkonzentrationen für Fremd- und Inhaltsstoffe. Mit der Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips droht ein Absinken des Gesundheitsschutzes in diesem Bereich auf das tiefste in der EG existierende Niveau. Aus Sicht der Grünen soll den Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten nicht zugemutet werden, Lebensmittel zu konsumieren, die hohe Konzentrationen an Fremdstoffen, beispielsweise Schwermetalle oder toxische Inhaltsstoffe, enthalten, welche bei der Herstellung oder durch Umwelteinflüsse in die Lebensmittel gelangen. Davon geht eine grosse Gesundheitsgefährdung aus.

3.2.3 Tabak
Die Grünen verlangen, in diesem Bereich dem EU-Recht keinen Vorrang zu geben (Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip). Die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips würde den verstärkten Anstrengungen im Bereich Tabakprävention diametral entgegenstehen.

3.2.4 Textilien
Die Grünen verlangen, in diesem Bereich dem EU-Recht keinen Vorrang zu geben (Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip). Immer wieder gibt die leichte Brennbarkeit von Textilien zu Diskussionen anhand aktueller Vorfälle Anlass. Leicht brennbare Textilien sollen nicht auf den Schweizer Markt gelangen.

Die Grünen verlangen ausdrücklich, dass das Verfahren zur Bestimmung der Ausnahmen transparent vorgenommen wird. Neu soll gemäss Bundesrat in Art. 2 des THG eine Formulierung aufgenommen werden, dass die Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip in den entsprechenden Bundesgesetzen vermerkt werden. Die Grünen verlangen daher, gemeinsam mit der Botschaft zur THG-Revision die entsprechenden Gesetzesänderungen vorzulegen, beispielsweise zu Art. 18 LWG (Deklaration von Lebensmitteln, welche mit in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt wurden). Eine Änderung Schweizer Rechts gemäss Anträgen des Bundesrates (z.B. zur Aufgabe der Herkunftsdeklaration) im Schnellschussverfahren lehnen die Grünen entschieden ab. Sollte der Bundesrat nach der Vernehmlassung auf dem Aufheben zentraler Errungenschaften betreffend Schutz von Umwelt, Tier und Gesundheit des Menschen beharren, verlangen die Grünen eine umfassende Anhörung der interessierten Kreise.