Das heutige Opferhilfegesetz ist kaum 10 Jahre alt und funktioniert im grossen und ganzen gut. Eine partielle Revision hätte genügt. Stattdessen liegt nun eine Revision vor, die grundlegende Anliegen in Frage stellt.

  • Stossend und schäbig sind vor allem die Streichung von Genugtuungsleistungen bei Straftaten im Ausland und die Begrenzung von Genugtuungsleistungen bei Straftaten im Inland. Damit könnten Opfer von Attentaten wie dem in Luxor oder Frauen, die beispielsweise in den Ferien vergewaltigt werden, keine Genugtuung mehr erhalten. Diese Änderung des Opferhilfegesetzes widerspricht dem Grundgedanken der Genugtuung, dass die Gesellschaft und der Staat das Leid eines Opfers wahr- und ernst nehmen. Entscheidend dabei ist nicht, wo das Leid beigefügt wurde, sondern wo es ausgetragen werden muss. Die Festsetzung einer Obergrenze der Genugtuung hätte es beispielsweise dem Kanton Zug verunmöglicht, den Opfern und Angehörigen des Attentats vom 27. September 2001 die Leistungen auszuzahlen, die er für angemessen fand. Der Kanton Zug hat deshalb unter Hinweis auf die „grosse psychologische Bedeutung und positive Wirkung für die betroffenen Opfer“ und auf die bisher „doch eher geringen Kosten“ eine Begrenzung von Genugtuungsleistungen abgelehnt.
  • Unerhört ist die Revision von Art. 27, der darauf abzielt, die Opfer für ihr Leiden mitverantwortlich zu machen. Die Formulierung, dass die Entschädigung des Opfers herabgesetzt oder ausgeschlossen werden kann, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat, öffnet einer willkürlichen Interpretation zu Ungunsten von Opfern Tür und Tor. Erinnert sei nur an skandalöse Urteile, die Vergewaltiger entlasten indem sie Frauen oder Kindern unterschieben, sie hätten die Gewalt provoziert.
  • Den Grünen wurde schon vorgeworfen, sie würden vor allem die Rechte von Straftätern verteidigen anstatt sich um die Opfer zu sorgen. Die Revision zeigt, wie heuchlerisch der Vorwurf ist. Schon heute versuchen gewisse Kantone, ihre Opferhilfebudgets zu kürzen und weniger Genugtuung zu leisten als richterliche Urteile verlangen. Die Revision wird diese Tendenz verstärken. Sie folgt einer Logik, die sich auch in andern Bereiche findet: man bestraft ein zweites Mal jene, die schon genug zu leiden haben.