Die Änderungen des BWIS II können mit Bezug auf Persönlichkeits- und Datenschutz als nicht mehr verfassungskonform eingestuft werden kann. Rechtsstaatliche Grundsätze des Grundrechtsschutzes, der Verhältnismässigkeit oder der parlamentarischen Kontrolle über polizeiliche Tätigkeiten werden damit über Bord geworfen. Ein öffentliches Interesse ist nicht auszumachen, die Terrorismusgefahr dient lediglich als Vorwand. Wir unterschätzen die Gefahren nicht, indessen sind terroristische Aktivitäten immer strafrechtlich relevant. Sie sind von Strafgesetz und Strafprozessordnung hinreichend erfasst. Bereits mit dem heute geltenden Gesetzeswortlaut von BWIS erhielt der Staatsschutz 1998 eine nicht gerechtfertigte Vorfeldermittlungskompetenz, die mit dem Grundsatz brach, dass Ermittlungen nur dann zulässig sind, wenn ein konkreter Tatverdacht mit Bezug auf eine strafbare Handlung vorliegt.

Die Grünen lehnen Vorfeldermittlungen ohne Vorliegen eines konkreten Verdachts auf strafbare Handlungen strikte ab. Das Strafgesetz kennt heute mit dem Straftatbestand der „kriminellen Organisation“ bereits eine weitgehende und schwammige, rechtsstaatlich bedenkliche Bestimmung, die eine weitgehende Ermittlungstätigkeit auch im Vorfelde legitimiert. Die heute geltende Telefonüberwachung gibt zusätzlich genügend Handhabe griffiger Terrorismusbekämpfung. Der Vorrang des Strafprozesses ist auch künftig beizubehalten. Denn nur er garantiert genügenden Rechtsschutz.

Die Grünen haben bereits die sog. Hooligangesetzgebung abgelehnt und im Parlament bekämpft. Bereits dort hielten wir fest, aufgrund der geltenden Strafgesetzgebung und Strafprozessordnungen sei eine Gefahrenabwehr gegen Gewalttätigkeiten an Sportanlässen ohne weiteres und hinreichend möglich.

Diese Aushöhlung der Grundrechte, die mit der Gesetzesrevision BWIS II einhergehen würde, wirft ein bedenkliches Licht auf die für diese Vorlage Verantwortlichen. Es scheint, als werde unter dem Vorwand des Terrorismus der de facto rechtlose Status Quo vor dem Fichenskandal wieder eingeführt – diesmal aber gesetzlich legitimiert.