Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und –koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung)
Die beiden Verordnungen haben zum Zweck, Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) festzulegen. Die Grünen stellen fest, dass in den Verordnungsentwürfen Grundsätze des HFKGs und weiterer Gesetze und Strategien des Bundes jedoch zu wenig konkret formuliert sind und so deren Umsetzung, insbesondere bei der Nachhaltigkeit, nicht sicherstellt.
Der Bundesrat hat in seiner Strategie Nachhaltige Entwicklung 2016-2019 in Ziel 6.1. festgehalten, dass die nachhaltige Entwicklung in das gesamte BFI-System und seine Fördermassnahmen integriert werden soll. Die Grünen beantragen, bei der Festlegung der festen Beiträge von Art. 14 V-HFKG sowie in den Leistungsvereinbarungen die Ziele der nachhaltigen Entwicklung zu konkretisieren.
Der vom Gesetzgeber definierte hohe Umwelt- und Energiestandard von Hochschulbauten wurde bewusst gewählt und ist im Vollzug entsprechend umzusetzen. Deshalb müssen die beiden Verordnungen im Einklang mit den bundesrätlichen Strategien zur Energie- und Klimapolitik (Energieeffizienz und Förderung von erneuerbaren Energien), zur nachhaltigen Mobilität (Förderung des Fuss- und Veloverkehrs), zur Biodiversität (bei Umgebungsflächen und Sportanlagen), zur Kreislaufwirtschaft (Ressourcenmanagement) und zur nachhaltigen Ernährung (Mensen) sein.
Im HFKG werden in Art. 55 die Voraussetzungen für Bauinvestitionsbeiträge an Standards gebunden. Der Erwerb, die langfristige Nutzung, die Erstellung oder die Umgestaltung von Bauten, die der Lehre, der Forschung oder anderen Hochschulzwecken zugutekommen, müssen hohe ökologische und energetische Standards beachten (Art. 55 Abs. 1 Lit. d).
Die Grünen beantragen daher, mit einer Präzisierung durch eine verbindliche Rechtsnorm in der Hochschulbautenverordnung den gesetzlichen Auftrag umzusetzen. Dies schafft die erforderliche Planungs- und Rechtssicherheit in den Kantonen und bei den Bauherrschaften. Umbauten, die zur ökologischen und energetischen Modernisierung führen, sollen in der Verordnung explizit als beitragsberechtigt eingestuft werden.
In der Leistungsvereinbarung (Art. 15 V-HFKG) werden namentlich die Bundesbeiträge, die Beitrags-dauer, die Auszahlungsmodalitäten, die Ziele und die leistungsbezogenen Indikatoren sowie die Rechenschaftslegung über die Verwendung der Bundesmittel und die Folgen bei mangelhafter Zielerreichung geregelt. Die Grünen beantragen, dass die Leistungsvereinbarungen zusätzlich auch Auskunft geben über den Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung.
Ausserdem beantragen die Grünen, dass die Beiträge für Umbauten (Art. 22 V-HFKG) an hohe ökologische und energetische Standards und Standards des hindernisfreien Bauens geknüpft werden.
Schliesslich fordern die Grünen, dass zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Freiheit der Forschung die Akquisition privater Drittmittel nur mit flankierenden Massnahmen zur Sicherheit der Unabhängigkeit der Forschung als Bemessungsgrundlage und somit als notwendige Voraussetzung zur öffentlichen Finanzierung der Forschung herangezogen werden soll (Art. 10 und 11 V-HFKG). Zwar ermöglicht Art. 51 Abs. 3 des Hochschulförderungsgesetzes (HFKG) heute solche Koppelungs-subventionen. Leider aber hat der Gesetzgeber keine flankierenden Massnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit und Freiheit der Forschung mit dieser Regelung verknüpft. Dies muss deshalb auf Verordnungsebene nachgeholt werden. Private Drittmittel sollen nur als Bemessungsgrundlage beigezogen werden, wenn es sich dabei nicht um strukturbildendes Sponsoring handelt. Darunter ist ein Sponsoring zu verstehen, das einen hohen Anteil an den Ressourcen eines Departements ausmacht und eine auf Dauer angelegte, strukturbildende Forschungseinrichtung (Fakultät, Lehrstuhl, Forschungszentrum usw.) schafft.