Unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten
Die Grünen begrüssen die vorliegende parlamentarische Initiative, wonach Artikel 141bis des Strafgesetzbuches (StGB) in der Weise geändert werden soll, dass nicht mehr auf den Willen des Täters abgestellt wird, sondern darauf, dass der Täter im Zeitpunkt des Zugangs keinen Rechtsanspruch auf die ihm zugekommenen Vermögenswerte hatte. Damit will die Kommission die heute unbefriedigende Rechtslage ändern. Gemäss geltendem Recht macht sich strafbar, wer Vermögenswerte unrechtmässig verwendet, die ihm ohne seinen Willen und ohne sein Zutun – typischerweise durch eine Fehlüberweisung – zugekommen sind (Artikel 141bis StGB). Gemäss der Rechtsprechung bleibt hingegen straflos, wer eine Fehlüberweisung durch eine Täuschung selber veranlasst oder zu ihr beigetragen hat, sofern Arglist und damit Betrug (Art. 146 StGB) ausscheidet. Eine Minderheit will den geltenden Artikel 141bis StGB aufheben. Aus der Sicht der Grünen taugen beide Lösungen. Im Übrigen machen die Grünen darauf aufmerksam, dass die Berechnung der Verjährungsfrist schwierig sein könnte. Daher empfehlen sie, diese Frist ab der ersten unrechtmässigen Auszahlung laufen zu lassen.