Die Stellungnahme beschränkt sich auf die neue Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Handel mit Holz und Holzerzeugnissen (HHV) und die Teilrevision der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG).

Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Handel mit Holz und
Holzerzeugnissen (HHV)

Die GRÜNEN begrüssen den Entwurf der neuen Verordnung zur Umsetzung von Art. 35f des Umweltschutzgesetzes (USG). Um der fortschreitenden Entwaldung vor allem in Ländern des globalen Südens, aber auch in anderen Ländern, entgegen zu wirken, ist es wichtig, wirksame rechtliche Instrumente zu entwickeln und anzuwenden. Die Vorlage konkretisiert die Sorgfaltspflicht und die Pflicht der Erstinverkehrbringer zur Risikominderung, die in ultima ratio dazu führen können, dass das betreffende Holz nicht in Verkehr gebracht werden darf oder sogar beschlagnahmt werden kann.

Der grosse Mangel der Vorlage besteht aus Sicht der GRÜNEN allerdings darin, dass die im USG erteilte Kompetenz zur Regulierung auf für andere kritische Rohstoffe wie etwa Palmöl nicht genutzt wird. Die GRÜNEN fordern den Bundesrat auf, auch für andere kritische Rohstoffe besondere Nachhaltigkeitsanforderungen festzulegen

Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer
und elektronischer Geräte (VREG)

Die GRÜNEN stellen im Zusammenhang mit der VREG zwei grundsätzliche Mängel fest, die mit der unzureichenden Integration der Verordnung in das Umweltschutzgesetz (USG) zusammenhängen:

  • Die Verordnung befasst sich nicht direkt mit dem Prinzip der Abfallbegrenzung (Art. 30 Abs. 1 USG), einem Prinzip, das der Kreislaufwirtschaft zugrunde liegt und bei elektrischen und elektronischen Geräten durchaus sinnvoll wäre. Dazu gehören Fragen wie die Standardisierung von Komponenten (z.B. Ladegeräte) oder technische Barrieren bei der Reparatur.
  • Obwohl die Wiederverwendung in der VREG enthalten ist, wird sie niemals als solche in Bezug auf verwandte Konzepte wie Wiederverwertung oder Reparatur definiert, noch ist sie auch nur mit den im USG festgelegten Grundsätzen der Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Entsorgung (Art. 30) verbunden. Folglich ist der Begriff der Wiederverwendung sehr unklar, obwohl es sich eindeutig um eine Abfallvermeidungsaktivität handelt. Ebenso sind die Akteure der Wiederverwendung nicht definiert, was die Überwachung und Entwicklung dieser Aktivitäten erschwert.

Aus Sicht der GRÜNEN zeigen diese beiden Mängel die Notwendigkeit eines Rechtsrahmens, der sich auf Ressourcen und Produkte konzentriert und nicht nur auf Abfall. Ein solcher Rahmen würde eine präzisere, wissenschaftlich fundierte Terminologie festlegen, die auf einer klaren Hierarchie basiert und Aktivitäten zur Werterhaltung wie Wiederverwendung, Reparatur, Recycling usw. klar priorisiert. Aus diesem Grund schlagen die GRÜNEN vor, die VREG grundsätzlich zu überarbeiten, um diese konzeptionellen Mängel zu beheben.

Vollständige Vernehmlassungsantwort (PDF)