Statuten
- Name und Sitz
- Zweck
- Unabhängigkeit
- Mitgliedschaft
- Organe
- Delegiertenversammlung
- Vorstand
- Netzwerke
- Die Geschäftsleitung
- Das Parteipräsidium
- Das Generalsekretariat
- Die Bundeshausfraktion
- Die Jungen Grünen
- Einnahmen
- Haftung
- Unterschriften
- Auflösung
- Revision
1. Name und Sitz
- Unter dem Namen «GRÜNE Schweiz», « Les VERT·E·S suisses », «VERDI svizzera», «VERDA svizra» besteht im Sinne der vorliegenden Statuten ein Verein gemäss Artikel 60ff des schweizerischen ZGB. Der Sitz des Vereins ist Bern.
- Die GRÜNEN Schweiz sind eine Föderation von Bewegungen, Netzwerken und politischen Parteien, die auf kantonaler und nationaler Ebene tätig sind und die den Zweck des Vereins und sein politisches Programm unterstützen. Die Mitglieder dieser Bewegungen, Netzwerken und Parteien sind grundsätzlich auch Mitglieder der GRÜNEN Schweiz.
2. Zweck
- Die GRÜNEN Schweiz wollen zum Aufbau einer demokratischen, dezentral organisierten, föderalistischen, solidarischen und geschlechtergerechten Gesellschaft beitragen, welche im Einklang mit der Natur und in Frieden mit allen Menschen lebt und sich für die Bekämpfung von jeglichen Formen von Diskriminierung einsetzt. Deshalb räumt sie der langfristigen Erhaltung unserer Lebensgrundlagen Priorität ein.
- Das jeweils alle vier Jahre zu erarbeitende Wahlprogramm präzisiert diesen Zweckartikel. Es bildet die Richtlinie für die politische Arbeit der Partei und konkretisiert diese mit Zielen.
3. Unabhängigkeit
- Die GRÜNEN Schweiz sind unabhängig von religiösen Bewegungen und wirtschaftlichen Interessen.
4 Mitgliedschaft
4.1 Kantonalparteien
- Mitglieder der GRÜNEN Schweiz können kantonale grüne Gruppierungen, Bewegungen oder Parteien werden, die bereits eine politische Aktivität in der Schweiz ausüben oder eine solche auszuüben beabsichtigen und die keiner anderen nationalen Partei ausser den Jungen Grünen angehören. Sie werden als Kantonalparteien bezeichnet.
- Pro Kanton können mehrere Gruppen Mitglied der GRÜNEN Schweiz sein.
- Die Aufnahme von neuen Mitgliedsgruppen in die GRÜNEN Schweiz setzt ihre Zustimmung zum Zweck und zum aktuellen Wahlprogramm sowie ein Jahr im Beobachterstatus voraus. Nach Ablauf dieser Frist können sie einen Antrag auf Vollmitgliedschaft stellen.
- Gruppen, die aus einer Fusion einer Kantonalpartei mit einer Nichtmitgliedsgruppe entstehen, werden als Mitglied betrachtet. Ihre Mitgliedschaft muss von der nächsten Delegiertenversammlung bestätigt werden
- Die Geschäftsleitung kann nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Kantonalpartei mit mindestens 2/3 der anwesenden Geschäftsleitungsmitglieder an der Delegiertenversammlung beantragen, eine Kantonalpartei, die dem Interesse der GRÜNEN Schweiz grob zuwider handelt oder der Partei und ihrem Ansehen schadet, aus der Partei auszuschliessen. Die Angehörigen der betroffenen Kantonalpartei haben dabei kein Stimmrecht.
- Die Kantonalparteien pflegen eine Kultur der Inklusion und Förderung aller Geschlechter. Sie streben eine gerechte Vertretung der Geschlechter bei ihren Mandaten, Organen, Delegationen und Wahllisten an.
- Jede Kantonalpartei kann sich jederzeit nach erfolgter schriftlicher Mitteilung an den*die Präsident*in aus der Partei zurückziehen. Die Beiträge für das laufende Jahr bleiben im Besitz der Partei.
- Bei der Auflösung einer Mitgliedsgruppe oder beim Austritt aus der Partei können die Einzelmitglieder bei den GRÜNEN Schweiz verbleiben. Die Mitgliederdaten werden den GRÜNEN Schweiz zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt.
4.2 Einzelmitglieder
- Die Mitglieder der Kantonalparteien sind grundsätzlich Mitglieder der GRÜNEN Schweiz und umgekehrt. Über ihre Aufnahme entscheiden die Kantonalparteien und die Geschäftsleitung der GRÜNEN Schweiz. Ausnahmen und Parteiausschlüsse werden zwischen den Präsidien der betroffenen Kantonalpartei und der GRÜNEN Schweiz abgesprochen.
- In Kantonen, in welchen noch keine Gruppe Mitglied oder Beobachter der Partei ist, können Personen der Partei als Einzelmitglieder beitreten. Über ihre Aufnahme oder ihren Ausschluss entscheidet die Geschäftsleitung der GRÜNEN Schweiz.
- Auslandsschweizer*innen und Ausländer*innen können Mitglieder der GRÜNEN Schweiz werden. Ihre Aufnahme wird über diejenige Kantonalpartei geregelt, wo die Person stimmberechtigt bzw. wohnhaft ist.
- Alle Mitglieder der GRÜNEN Schweiz verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Mitgliederbeitrages. Die Kantonalparteien sorgen dafür, dass ihre Mitglieder in geeigneter Form über diese Pflicht unterrichtet werden.
4.3 Datenbank und Datenschutz
- Die GRÜNEN Schweiz führen mit den Mitgliedsgruppen eine Mitgliederdatenbank. Darin können auch Sympathisant*innen enthalten sein. Die Bearbeitung der Daten orientiert sich an den ethisch-politischen Grundsätzen der GRÜNEN in Bezug auf Privatsphäre, Selbstbestimmung und Sicherheit.
5 Organe
Die Organe der Partei sind:
- die Delegiertenversammlung;
- der Vorstand;
- das Parteipräsidium;
- die Geschäftsleitung;
- das Generalsekretariat;
- die Bundeshausfraktion;
- die Kontrollstelle ;
- die Netzwerke.
6 Die Delegiertenversammlung
6.1 Kompetenzen
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Partei.
Sie hat insbesondere folgende Kompetenzen:
- die Wahl:
des Parteipräsidiums;
der Kontrollstelle;
der Geschäftsleitung;
der Schweizer Delegierten bei den Europäischen Grünen und den Global Greens; - die Auflösung des Vereins.
- die Verabschiedung des Wahlprogramms;
- die Änderung der Statuten;
- die Parolenfassung zu eidgenössischen Volksabstimmungen;
- die Verabschiedung von Grundsatz-Stellungnahmen und Resolutionen der Partei;
- die Lancierung von Initiativen;
- die Genehmigung der Jahresrechnung, und des Budgets sowie die Festlegung des Mitgliederbeitrags. Die Delegiertenversammlung erhält den Revisionsbericht zur Kenntnis. Mit der Genehmigung der Jahresrechnung erteilt die Delegiertenversammlung dem Vorstand, der Geschäftsleitung und dem Präsidium die Décharge;
- die Aufnahme von Kantonalparteien und deren Ausschluss;
Jede Gruppe ist als Mitglied der Partei frei, auf regionaler Ebene eigene Stellungnahmen auszuarbeiten.
6.2 Organisation
- Die Delegiertenversammlung findet mindestens dreimal pro Jahr auf Einladung der Geschäftsleitung statt.
- Die Delegiertenversammlung ist für alle Mitglieder der Grünen zugänglich.
- Ordentliche Delegiertenversammlungen werden mindestens zwei Monate im Voraus angekündigt. Die Tagesordnung wird einen Monat vor jeder DV, in der Regel mit den vollständigen Unterlagen, zur Verfügung gestellt. Einzelne Unterlagen können nachgeliefert werden. Ergänzungen zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor der Delegiertenversammlung verschickt werden.
- Mit Ausnahme von dringenden Resolutionen können nur zu Gegenständen, die auf der Tagesordnung aufgeführt sind, Beschlüsse gefasst werden.
- Der Sitzungsort wechselt von Mal zu Mal. Die Kantonalparteien organisieren die Delegiertenversammlung im Turnus und sind für die Organisation vor Ort verantwortlich.
- Das Parteipräsidium bestimmt die Tagungsleitung in Absprache mit der Kantonalpartei, welche die Delegiertenversammlung organisiert.
- Ein Fünftel der Kantonalparteien können eine ausserordentliche Delegiertenversammlung verlangen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage im Voraus erfolgen.
- Statutenänderungen, die Verabschiedung des Wahlprogramms, die Aufnahme oder der Ausschluss von Kantonalparteien sowie die Auflösung der Partei können nur an ordentlichen Delegiertenversammlungen behandelt werden.
6.3 Zusammensetzung
Die Delegiertenversammlung setzt sich wie folgt zusammen:
- die Mitglieder des Parteipräsidiums;
- die Vertretung der Jungen Grünen;
- die Vertreterinnen der Grünen Schweiz bei den Europäischen Grünen und den Global Greens;
- die Vertreter*innen der Netzwerke;
- die Mitglieder einer kantonalen Regierung;
- die Mitglieder der eidgenössischen Räte;
- die Mitglieder des Bundesrates;
- der*die Kassier*in;
- die Delegierten der Kantonalparteien.
6.4 Bestimmung der Delegierten
Die Anzahl der Delegierten der Kantonalparteien wird auf 165 beschränkt. Ihre Verteilung basiert auf der Stärke der Kantonalparteien gemäss Artikel 7 der Ausführungsbestimmungen.
Zusätzlich zu den Delegierten der Kantonalparteien sind in der Delegiertenversammlung stimmberechtigt:
- die Mitglieder des Parteipräsidiums;
- die Jungen Grünen. Die Grösse ihrer Delegation wird jeweils nach den eidgenössischen Wahlen vom Vorstand festgelegt.
- die Vertreter*innen der Grünen Schweiz bei den Europäischen Grünen und den Global Greens;
- die Vertreter*innen der Netzwerke
- die Mitglieder einer kantonalen Regierung;
- die Mitglieder der eidgenössischen Räte;
- die Mitglieder des Bundesrates;
- der*die Kassier*in.
Die Delegiertenzahlen werden nach den eidgenössischen Wahlen durch den Vorstand für die folgende Legislatur festgelegt.
Werden während der Legislatur Personen neu in eine kantonale Exekutive, den Bundesrat oder in die eidgenössischen Räte gewählt oder neue Kantonalparteien aufgenommen, erhalten diese zusätzlich das Stimmrecht. Die Anzahl der Delegierten neuer oder durch Fusion erweiterter Kantonalparteien legt der Vorstand fest.
Die Kantonalparteien sind frei in der Wahl ihrer Delegierten. Sie achten jedoch darauf, die Geschlechter und Generationen ausgewogen zu berücksichtigen und vielfältige Perspektiven zu fördern und zumindest einen Teil von ihnen fix zu bestimmen. Dies ermöglicht eine bessere Kontinuität für die Beschlüsse und Diskussionen an den Delegiertenversammlungen.
6.5 Stimm- und Antragsrecht
- Die Durchführung der Abstimmungen wird durch Ausführungsbestimmungen geregelt, die integraler Bestandteil dieser Statuten sind.
- Alle unter 6.3. aufgeführten und anwesenden Delegierten haben an der Delegiertenversammlung Stimm- und Antragsrecht.
- Delegierte können nicht im Namen abwesender Delegierter stimmen.
- Anwesende Einzelmitglieder, die nicht Delegierte sind, können an der Debatte teilnehmen, haben aber kein Stimm- und Antragsrecht.
- Kantonalparteien im Beobachterstatus haben kein Stimm- und Antragsrecht.
7 Vorstand
7.1 Kompetenzen
Der Vorstand stellt die Koordination zwischen der Geschäftsleitung der GRÜNEN Schweiz, den Kantonalparteien und den Jungen Grünen sicher, insbesondere in Geschäften mit grosser strategischer Bedeutung.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Kompetenzen:
- der Vorstand wird vor der Lancierung von Initiativen konsultiert;
- die Koordination der Wahlkampagne zwischen der nationalen und der kantonalen Ebene und den Sektionen, zusammen mit der Geschäftsleitung;
- die Koordination von Unterschriftensammlungen für Referenden und Initiativen und die Festlegung von Sammelquoten;
- die Koordination der Mitgliederwerbung, der Mittelbeschaffung und des visuellen Auftrittes;
- die Erarbeitung eines Wahlvorschlages für die Geschäftsleitung zuhanden der Delegiertenversammlung;
- die Vorbereitung der Präsidiumswahlen;
- die Vorberatung kontroverser Geschäfte für die Delegiertenversammlung;
- die Parolenfassung zu eidgenössischen Abstimmungen, wenn diese nicht an einer Delegiertenversammlung erfolgen kann;
- die Lancierung und Unterstützung von Referenden;
- die Unterstützung von Initiativen;
- die Aufnahme von Netzwerken und deren Ausschluss
- die Festlegung der Anzahl Delegierte nach den nationalen Wahlen;
- die Festlegung von allfälligen Delegierten für die Netzwerke.
Der Vorstand präzisiert seine Aufgaben und seine Funktionsweise in einem Reglement.
Der Vorstand kann einzelne dieser Kompetenzen delegieren.
7.2 Organisation
- Der Vorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen.
- Die Mitglieder der Bundeshausfraktion werden an die Sitzungen des Vorstandes eingeladen, ebenso die Mitglieder des Bundesrates, die Mitglieder des Sekretariates, die Vertreterinnen der Kantonalparteien im Beobachterstatus sowie die Vertreterinnen der Netzwerke.
- Ordentliche Vorstandssitzungen werden mindestens zwei Monate im Voraus angekündigt. Die Tagesordnung und die Unterlagen werden mindestens zehn Tage vor der Sitzung zur Verfügung gestellt. Ergänzungen zur Tagesordnung müssen mindestens vier Tage vor der Vorstandssitzung verschickt werden.
- Das Parteipräsidium ist für die Sitzungsleitung verantwortlich.
- Ein Fünftel der Vorstandsmitglieder können eine ausserordentliche Vorstandssitzung verlangen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage im Voraus erfolgen.
7.3 Zusammensetzung
Dem Vorstand gehören an:
- die Mitglieder der Geschäftsleitung;
- die Mitglieder des Präsidiums der Grünen Fraktion der Bundesversammlung;
- der*die Präsident*in, der*die Co-Präsident*in oder ein anderes Mitglied der Geschäftsleitung jeder Kantonalpartei. Die acht grössten Kantonalparteien gemäss Artikel 7 der Ausführungsbestimmungen erhalten einen zusätzlichen Sitz, der ebenso mit einem Mitglied ihrer Geschäftsleitung zu besetzen ist;
- zwei Mitglieder des Präsidiums oder der Geschäftsleitung der Jungen Grünen;
- je eine Vertretung jedes Netzwerks.
Es wird eine gerechte Geschlechterverteilung angestrebt.
7.4 Stimm- und Antragsrecht
- Die Durchführung der Abstimmungen wird durch Ausführungsbestimmungen geregelt, die integraler Bestandteil dieser Statuten sind.
- Alle Mitglieder des Vorstandes gemäss 7.3. haben im Vorstand Stimm- und Antragsrechtrecht.
- Vorstandsmitglieder können nicht im Namen abwesender Vorstandsmitglieder stimmen.
- Die Mitglieder der Bundeshausfraktion und die Vertreter*innen der Kantonalparteien im Beobachterstatus können an Konsultativabstimmungen teilnehmen.
8 Netzwerke
- Netzwerke sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern der GRÜNEN Schweiz, um spezifische Interessen und Perspektiven zu bündeln. Sie organisieren sich selbst. Sie können als eigenständige Vereine organisiert sein.
- Netzwerke verfügen über eine Leitung, welche innerhalb der GRÜNEN wie auch gegen aussen das Netzwerk und seine Positionen vertritt. Die Mitglieder des Netzwerks wählen ihre Leitung.
- Das Netzwerk informiert die weiteren Parteigremien über seine politische Arbeit und Positionierung und pflegt mit Partei und Fraktion eine konstruktive gegenseitige Zusammenarbeit.
- Die Netzwerke sind in den Organen der GRÜNEN Schweiz angemessen berücksichtigt.
9 Die Geschäftsleitung
9.1 Kompetenzen
Die Geschäftsleitung ist das strategische Organ der Partei. Sie hat insbesondere die folgenden Kompetenzen:
- die Einberufung der Delegiertenversammlung und der Vorstandssitzungen, die Festlegung deren Traktandenliste und die Vorberatung der Geschäfte;
- die Sicherstellung der statutarisch festgelegten Beschlussfassung durch die Parteiorgane und die Vorbereitung deren Sitzungen;
- die Festlegung der Strategie, die Planung und die Koordination der grünen Kampagnen;
- die Planung der Medienarbeit der Partei;
- die Verabschiedung von Stellungnahmen und Vernehmlassungsantworten im Rahmen des von der Delegiertenversammlung verabschiedeten Wahlprogramms und Grundsatz-Stellungnahmen;
- die Koordination der Aktivitäten der Partei und der Bundeshausfraktion;
- die Mandatierung von Arbeitsgruppen;
- die Bestätigung der Leitung eines Netzwerks. Eine Ablehnung muss schriftlich begründet sein;
- die Erstellung des Jahresbudgets und die Kontrolle der Umsetzung mit dem*der Kassier*in;
- die Pflege der Kontakte zu anderen politischen Parteien, der Zivilgesellschaft und der Bundesverwaltung;
- die Betreuung der internationalen Kontakte im Namen der Partei. Wenn ein Bezug besteht, sollte dies in Absprache mit den Schweizer Delegierten bei den Europäischen Grünen und den Global Greens passieren;
- die Festlegung der Struktur und Hauptaufgaben der Angestellten des Generalsekretariates sowie die Bestätigung der Anstellungsbedingungen;
- die Wahl des*der Generalsekretär*in;
- die Wahl des*der Kassier*in;
- die Festlegung der Mandatsabgaben für Mitglieder des Bundesrates
- die Festlegung der Mandatsabgaben für die Richterinnen an den Bundesgerichten;
- die Beantragung des Ausschlusses von Kantonalparteien gemäss Artikel 4.1.;
- der Ausschluss von Einzelmitgliedern aus Kantonen, in denen es keine Kantonalpartei gibt;
- die Einsetzung und Auflösung von Arbeits- und Expertengruppen und die Festlegung ihrer Mandate;
Die Geschäftsleitung kann einzelne Kompetenzen an das Präsidium delegieren.
9.2 Organisation
Die Geschäftsleitung organisiert sich selbst. Sie informiert den Vorstand aktiv über ihr Geschäftsleitungsreglement.
9.3 Zusammensetzung
Der Geschäftsleitung gehören an:
- das Präsidium der Partei;
- der*die Präsident*in der grünen Fraktion der Bundesversammlung;
- mindestens eine Vertretung der Jungen Grünen;
- der*die Generalsekretär*in (ohne Stimmrecht);
- maximal drei weitere vom Vorstand empfohlene Mitglieder.
Die Geschäftsleitung umfasst maximal neun Personen.
10 Das Parteipräsidium
10.1 Kompetenzen
Das Präsidium ist das operative Führungsorgan der Partei.
Das Parteipräsidium wird durch den*die Präsident*in oder die Co-Präsident*innen koordiniert. Der*die Präsidentin beziehungsweise das Co-Präsidium hat insbesondere die folgenden Kompetenzen:
- die Vertretung der Partei nach aussen;
- die Stellungnahme zu Tagesaktualitäten;
- die Pflege der Kontakte der Partei zu den Kantonalparteien und deren Exekutivmitgliedern;
- die Leitung der Sitzungen von Geschäftsleitung und Vorstand sowie die Bestimmung der Tagungsleitung für die Delegiertenversammlung;
- die Personalführung des*der Generalsekretär*in und die Kontrolle der Arbeit des Sekretariates.
10.2 Organisation
- Das Parteipräsidium organisiert sich selbst.
- Wird ein Co-Präsidium gewählt, kann jedes Mitglied des Co-Präsidiums die statuarischen Rechte der Präsidentin wahrnehmen. Vorbehalten bleiben die Ausführungsbestimmungen.
10.3 Zusammensetzung
- Das Präsidium besteht entweder aus eine*r Präsident*in oder aus zwei Co- Präsident*innen und den Vizepräsident*innen.
- In jedem Fall sollen die Mitglieder des Präsidiums aus mindestens zwei Sprachregionen stammen und mindestens zwei Geschlechter vertreten.
- Das Präsidium wird jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Eine dreimalige Wiederwahl ist möglich.
- Wird ein*e Vizepräsident*in zur Präsident*in oder zur Co-Präsident*in gewählt, kann die Amtszeit verlängert werden.
11 Das Generalsekretariat
Das Generalsekretariat ist das operative Organ der Partei. Seine Hauptaufgabe ist die Umsetzung der Beschlüsse der Parteiorgane und die Ausführung der für den normalen Betrieb der Partei nötigen Arbeiten.
Es hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- die Koordination und Organisation der Tätigkeiten und Anlässe der Organe der Partei;
- die Terminplanung und die Vorbereitung der Unterlagen für die Sitzungen der Parteiorgane sowie deren termingerechter Versand;
- die Umsetzung der internen und externen Kommunikation;
- die Leitung von Kampagnen;
- die Sicherstellung der Kontakte zu den Kantonalparteien in allen Belangen der Partei;
- die Verwaltung des Budgets;
- die Betreuung der Mitgliederdatenbank;
- die laufende Beantwortung von Anfragen an die GRÜNEN Schweiz;
- die fachliche Begleitung der politischen Arbeit der Partei und der Fraktion.
Der*die Generalsekretär*in leitet das Generalsekretariat. Sie*er hat insbesondere folgende Kompetenzen:
- die Personalleitung und -anstellung. Dabei sind die Geschlechter und die Sprachregionen angemessen zu berücksichtigen.
- die Vertretung des Generalsekretariates in den Parteiorganen;
- die Vertretung der Partei gegen aussen, wo kein Zweifel über deren Haltung besteht;
Der*die Generalsekretärin kann einzelne Aufgaben an die Mitarbeitenden delegieren.
12 Die Bundeshausfraktion
12.1 Kompetenzen
- Die Fraktion setzt sich innerhalb der eidgenössischen Räte und in der Öffentlichkeit für die Ziele der Partei ein.
- Sie nominiert die offiziellen Kandidierenden für Bundesratswahlen. Gewählte Bundesrät*innen sind Teil der Fraktion.
- Sie legt in Absprache mit der Geschäftsleitung ihre Mandatsabgaben fest.
12.2 Zusammensetzung
- Die Fraktion besteht aus den Mitgliedern des National- und Ständerates.
- Sie kann weitere Mitglieder des Parlamentes, die der Fraktion nahe stehen und die keiner anderen Fraktion angehören, in die Fraktion aufnehmen.
- Die Fraktion kann Fraktionsgemeinschaften eingehen.
12.3 Organisation
- Die Fraktion organisiert sich selbst.
- Sie regelt ihre Organisation und Tätigkeit in einem Reglement.
- Die Geschäftsleitung und das Generalsekretariat bilden die Verbindungsstelle zwischen der Fraktion und der Partei.
- Die grünen Fraktionsmitglieder haben Stimmrecht an der Delegiertenversammlung und werden an alle Sitzungen des Vorstandes eingeladen.
13 Die Jungen Grünen
- Die Jungen Grünen sind die Jungpartei der GRÜNEN Schweiz. Sie sind als eigenständiger Verein organisiert.
- Die Jungen Grünen und die GRÜNEN arbeiten auf kommunaler, kantonaler und nationaler Ebene zusammen. Der Beitrag der GRÜNEN Schweiz an die Jungen Grünen wird jeweils für eine Legislatur festgelegt und mit dem Budget beschlossen. Die Zusammenarbeit wird jeweils zu Beginn der Legislatur schriftlich festgehalten.
- Die Jungen Grünen sind in den Organen der Partei angemessen berücksichtigt.
- Mitglieder der Jungen Grünen sind grundsätzlich Mitglieder der GRÜNEN Schweiz.
14 Kontrollstelle
- Die Delegiertenversammlung wählt für eine Amtszeit von vier Jahren zwei Revisor*innen oder eine externe Revisionsstelle. Wiederwahlen sind möglich.
- Die Revisor*innen oder die Revisionsstelle prüfen die Rechnung und sprechen Empfehlungen zuhanden der Delegiertenversammlung aus.
- Die Revisor*innen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
15 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede über den Mitgliederbeitrag hinausgehende Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
16 Unterschriften
Für die GRÜNEN Schweiz sind in finanziellen Angelegenheiten zu zweit unterschriftsberechtigt der*die Präsident*in, der*die Kassier*in und der*die Generalsekretär*in. Für die Erledigung ihrer ordentlichen Verpflichtungen verfügen der*die Kassier*in und der*die Generalsekretär*in über Einzelunterschriften.
17 Auflösung
Die Delegiertenversammlung kann jederzeit die Auflösung der Partei beschliessen. Sie kann frei über die Verwendung des Aktivsaldos aus der Liquidation entscheiden, muss aber sicherstellen, dass es im Sinne des Vereinszwecks eingesetzt wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 1.
18 Revision
Die vorliegenden Statuten können jederzeit von der Delegiertenversammlung revidiert werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 1.
Beschlossen am 4. September 1983 in Genf.
Totalrevidiert am 27. Oktober 1990 in Lenzburg.
Teilrevisionen am:
- 4. September 1993 in Winterthur
- 27. August 1994 in Delsberg
- 31. August 1996 in Zürich
- 25. Oktober 1997 in Brunnen
- 26. Januar 2002 in Zürich
- 26. April 2008 in Yverdon-les-Bains
- 13.Juni 2009 in Solothurn
- 9. April 2011 in Basel
- 21. April 2012 in Carouge.
Totalrevidiert am 25. Januar 2014 in Delémont
Teilrevisionen am:
- 7. November 2015 in Bümpliz
- 27. März 2021, online Delegiertenversammlung
- 23. August 2025 in Vicques