1. Name und Sitz
  2. Zweck
  3. Unabhängigkeit
  4. Mitgliedschaft
    1. Kantonalparteien
    2. Einzelmitglieder
    3. Datenbank und Datenschutz
  5. Organe
  6. Delegiertenversammlung
    1. Kompetenzen
    2. Organisation
    3. Zusammensetzung
    4. Bestimmung der Delegierten
    5. Stimm- und Antragsrecht
  7. Vorstand
    1. Kompetenzen
    2. Organisation
    3. Zusammensetzung
    4. Stimm- und Antragsrecht
  8. Die Geschäftsleitung
    1. Kompetenzen
    2. Organisation
    3. Zusammensetzung
  9. Das Parteipräsidium
    1. Kompetenzen
    2. Organisation
    3. Zusammensetzung
  10. Das Generalsekretariat
  11. Die Bundeshausfraktion
    1. Kompetenzen
    2. Zusammensetzung
    3. Organisation
  12. Die Jungen Grünen
  13. Kontrollstelle
  14. Einnahmen
  15. Haftung
  16. Unterschriften
  17. Auflösung
  18. Revision

Statuten als PDF

1. Name und Sitz

  • Unter dem Namen «GRÜNE Schweiz», « Les VERT-E-S suisses », «VERDI svizzeri», «VERDA svizra» besteht im Sinne der vorliegenden Statuten ein Verein gemäss Artikel 60ff des schweizerischen ZGB. Der Sitz des Vereins ist Bern.
  • Die GRÜNEN Schweiz sind eine Föderation von Gruppierungen, Bewegungen und politischen Parteien, die auf kantonaler Ebene tätig sind und die den Zweck des Vereins und seine Programmplattform unterstützen.

2. Zweck

  • Die GRÜNEN Schweiz wollen zum Aufbau einer demokratischen, dezentralen, föderalistischen, solidarischen und geschlechtergerechten Gesellschaft beitragen, welche im Einklang mit der Natur und in Frieden mit allen Völkern lebt. Deshalb räumt sie der langfristigen Erhaltung unserer Lebensgrundlagen Priorität ein.
  • Die Programmplattform vom 4. Mai 1991 präzisiert diesen Zweckartikel. Sie bildet die Richtlinie für die Tätigkeit der Partei. Alle vier Jahre erarbeitet die Partei eine Wahlplattform mit Zielen, welche die Programmplattform konkretisieren.

3. Unabhängigkeit

  • Die GRÜNEN Schweiz sind unabhängig von religiösen Bewegungen, wirtschaftlichen Interessen, rassistischen Erwägungen oder Bindungen an soziale Klassen. Mit ihren Zielen sind die GRÜNEN Schweiz bestrebt, das herkömmliche Links-Rechts-Schema zu überwinden.

4 Mitgliedschaft

4.1 Kantonalparteien

  • Mitglieder der GRÜNEN Schweiz können kantonale grüne Gruppierungen, Bewegungen oder Parteien werden, die bereits eine politische Aktivität in der Schweiz ausüben oder eine solche auszuüben beabsichtigen und die keiner anderen nationalen Partei ausser den Jungen Grünen angehören. Sie werden als Kantonalparteien bezeichnet.
  • Pro Kanton können mehrere Gruppen Mitglied der GRÜNEN Schweiz sein.
  • Die Aufnahme von neuen Mitgliedsgruppen in die GRÜNEN Schweiz setzt ihre Zustimmung zur Programmplattform, zur aktuellen Wahlplattform sowie ein Jahr im Beobachterstatus voraus. Nach Ablauf dieser Frist können sie einen Antrag auf Vollmitgliedschaft stellen.
  • Gruppen, die aus einer Fusion einer Kantonalpartei mit einer Nichtmitgliedsgruppe entstehen, werden als Mitglied betrachtet. Ihre Mitgliedschaft muss von der nächsten Delegiertenversammlung bestätigt werden.
  • Die Geschäftsleitung kann nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Kantonalpartei mit mindestens 2/3 der anwesenden Geschäftsleitungsmitglieder an der Delegiertenversammlung beantragen, eine Kantonalpartei, die dem Interesse der GRÜNEN Schweiz grob zuwider handelt oder der Partei und ihrem Ansehen schadet, aus der Partei auszuschliessen. Die Angehörigen der betroffenen Kantonalpartei haben dabei kein Stimmrecht.
  • Die Kantonalparteien streben eine gerechte Vertretung der Geschlechter bei ihren Mandaten, Organen, Delegationen und Wahllisten an. Der Vorstand berichtet der Delegiertenversammlung alle vier Jahre über die Geschlechtervertretung und die ergriffenen Massnahmen innerhalb der Partei.
  • Jede Kantonalpartei kann sich jederzeit nach erfolgter schriftlicher Mitteilung an die Präsidentin aus der Partei zurückziehen. Die Beiträge für das laufende Jahr bleiben im Besitz der Partei.
  • Bei der Auflösung einer Mitgliedsgruppe oder beim Austritt aus der Partei können die Einzelmitglieder bei den GRÜNEN Schweiz verbleiben. Die Mitgliederdaten werden den GRÜNEN Schweiz zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt.

4.2 Einzelmitglieder

  • Die Mitglieder der Kantonalparteien sind in der Regel Mitglieder der GRÜNEN Schweiz und umgekehrt. Über ihre Aufnahme entscheiden die Kantonalparteien. Ausnahmen und Parteiausschlüsse werden zwischen den Präsidien der betroffenen Kantonalpartei und der GRÜNEN Schweiz abgesprochen.
  • In Kantonen, in welchen noch keine Gruppe Mitglied oder Beobachter der Partei ist, können Personen der Partei als Einzelmitglieder beitreten. Über ihre Aufnahme oder ihren Ausschluss entscheidet das Präsidium der GRÜNEN Schweiz.
  • Auslandsschweizerinnen und Ausländerinnen können Mitglieder der Grünen werden. Ihre Aufnahme wird über diejenige Kantonalpartei geregelt, wo die Person stimmberechtigt bzw. wohnhaft ist.
  • Mitglieder der GRÜNEN Schweiz dürfen keiner anderen nationalen Partei ausser den Jungen Grünen angehören.
  • Alle Mitglieder der GRÜNEN Schweiz verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Mitgliederbeitrages. Die Kantonalparteien sorgen dafür, dass ihre Mitglieder in geeigneter Form über diese Pflicht unterrichtet werden.

4.3 Datenbank und Datenschutz

  • Die GRÜNEN Schweiz führen mit den Mitgliedsgruppen eine Mitgliederdatenbank. Darin können auch Sympathisantinnen enthalten sein. Die Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.

5 Organe

Die Organe der Partei sind:

  • die Delegiertenversammlung;
  • der Vorstand;
  • das Parteipräsidium;
  • die Geschäftsleitung;
  • das Generalsekretariat;
  • die Bundeshausfraktion;
  • die Kontrollstelle.

6 Delegiertenversammlung

6.1 Kompetenzen

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Partei.
Sie hat insbesondere folgende Kompetenzen:

  • die Wahl:
    des Parteipräsidiums;
    der Kontrollstelle;
    der Sprecherin für Gleichstellung;
    der Geschäftsleitung;
    der Schweizer Delegierten bei den Europäischen Grünen und den Global Greens;
  • die Änderungen der Programmplattform;
  • die Verabschiedung der Wahlplattform;
  • die Änderung der Statuten;
  • die Parolenfassung zu eidgenössischen Volksabstimmungen;
  • die Verabschiedung von Grundsatz-Stellungnahmen und Resolutionen der Partei;
  • die Lancierung und die Unterstützung von Initiativen;
  • die Genehmigung der Jahresrechnung, und des Budgets. Die Delegiertenversammlung erhält den Revisionsbericht zur Kenntnis. Mit der Genehmigung der Jahresrechnung erteilt die Delegiertenversammlung dem Vorstand, der Geschäftsleitung und dem Präsidium die Décharge;
  • die Festlegung und Änderung des Mitgliederbeitrages;
  • die Aufnahme von Kantonalparteien und deren Ausschluss;
  • die Auflösung des Vereins.

Jede Gruppe ist als Mitglied der Partei frei, auf regionaler Ebene eigene Stellungnahmen auszuarbeiten.

6.2 Organisation

  • Die Delegiertenversammlung findet mindestens dreimal pro Jahr auf Einladung der Geschäftsleitung statt.
  • Die Delegiertenversammlung ist für alle Mitglieder der Grünen zugänglich.
  • Ordentliche Delegiertenversammlungen werden mindestens zwei Monate im Voraus angekündigt. Die Tagesordnung wird einen Monat vor jeder DV, in der Regel mit den vollständigen Unterlagen, zur Verfügung gestellt. Einzelne Unterlagen können nachgeliefert werden. Ergänzungen zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor der Delegiertenversammlung verschickt werden.
  • Mit Ausnahme von dringenden Resolutionen können nur zu Gegenständen, die auf der Tagesordnung aufgeführt sind, Beschlüsse gefasst werden.
  • Der Sitzungsort wechselt von Mal zu Mal. Die Kantonalparteien organisieren die Delegiertenversammlung im Turnus und sind für die Organisation vor Ort verantwortlich.
  • Das Parteipräsidium bestimmt die Tagungsleitung in Absprache mit der Kantonalpartei, welche die Delegiertenversammlung organisiert.
  • Ein Fünftel der Kantonalparteien können eine ausserordentliche Delegiertenversammlung verlangen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage im Voraus erfolgen.
  • Statutenänderungen, Änderungen der Programmplattform, die Aufnahme oder der Ausschluss von Kantonalparteien sowie die Auflösung der Partei können nur an ordentlichen Delegiertenversammlungen behandelt werden.

6.3 Zusammensetzung

Die Delegiertenversammlung setzt sich wie folgt zusammen:

  • die Mitglieder des Parteipräsidiums;
  • die Vertretung der Jungen Grünen;
  • die Sprecherin für Gleichstellungsfragen;
  • die Vertreterinnen der Grünen Schweiz bei den Europäischen Grünen und den Global Greens;
  • die Mitglieder einer kantonalen Regierung;
  • die Mitglieder der eidgenössischen Räte;
  • die Rechnungsführerin;
  • die Delegierten der Kantonalparteien.

6.4 Bestimmung der Delegierten

Die Anzahl der Delegierten der Kantonalparteien wird auf 165 beschränkt. Ihre Verteilung basiert auf der Stärke der Kantonalparteien gemäss Artikel 7 der Ausführungsbestimmungen.
Zusätzlich zu den Delegierten der Kantonalparteien sind in der Delegiertenversammlung stimmberechtigt:

  • die Mitglieder des Parteipräsidiums;
  • die Jungen Grünen. Die Grösse ihrer Delegation wird jeweils nach den eidgenössischen Wahlen vom Vorstand festgelegt.
  • die Sprecherin für Gleichstellungsfragen;
  • die Vertreterinnen der Grünen Schweiz bei den Europäischen Grünen und den Global Greens;
  • die Mitglieder einer kantonalen Regierung;
  • die Mitglieder der eidgenössischen Räte;
  • die Rechnungsführerin.

Die Delegiertenzahlen werden nach den eidgenössischen Wahlen durch den Vorstand für die folgende Legislatur festgelegt.

Werden während der Legislatur Personen neu in eine kantonale Exekutive oder in die eidgenössischen Räten gewählt oder neue Kantonalparteien aufgenommen, erhalten diese zusätzlich das Stimmrecht. Die Anzahl der Delegierten neuer oder durch Fusion erweiterter Kantonalparteien legt der Vorstand fest.

Die Kantonalparteien sind frei in der Wahl ihrer Delegierten. Sie achten jedoch darauf, zumindest einen Teil von ihnen fix zu bestimmen. Dies ermöglicht eine bessere Kontinuität für die Beschlüsse und Diskussionen an den Delegiertenversammlungen.

6.5 Stimm- und Antragsrecht

  • Die Durchführung der Abstimmungen wird durch Ausführungsbestimmungen geregelt, die integraler Bestandteil dieser Statuten sind.
  • Alle unter 6.3. aufgeführten und anwesenden Delegierten haben an der Delegiertenversammlung Stimm- und Antragsrecht.
  • Delegierte können nicht im Namen abwesender Delegierter stimmen.
  • Anwesende Einzelmitglieder, die nicht Delegierte sind, können an der Debatte teilnehmen, haben kein Stimm- und Antragsrecht.
  • Kantonalparteien im Beobachterstatus haben kein Stimm- und Antragsrecht.

7 Vorstand

7.1 Kompetenzen

Der Vorstand definiert die übergeordnete Ausrichtung der Partei. Er stellt die Koordination zwischen der Geschäftsleitung der Grünen Schweiz, den Kantonalparteien und den Delegierten sicher.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Kompetenzen:

  • die Festlegung der Strategie und die Koordination der grünen Hauptkampagnen und der Abstimmungskampagnen;
  • die Festlegung der Strategie für die nationalen Wahlen und die Koordination von Wahlkampagnen;
  • die Koordination von Unterschriftensammlungen für Referenden und Initiativen und die Festlegung von Sammelquoten;
  • die Koordination der Mitgliederwerbung, der Mittelbeschaffung und des visuellen Auftrittes;
  • die Erarbeitung eines Wahlvorschlages für die Geschäftsleitung zuhanden der Delegiertenversammlung;
  • die Vorbereitung der Präsidiumswahlen;
  • die Vorberatung kontroverser Geschäfte für die Delegiertenversammlung;
  • die Parolenfassung zu eidgenössischen Abstimmungen, wenn diese nicht an einer Delegiertenversammlung erfolgen kann;
  • die Lancierung und Unterstützung von Referenden;
  • die Verabschiedung des Geschäftsleitungsreglements;
  • die Festlegung der Anzahl Delegierte nach den nationalen Wahlen.

Der Vorstand präzisiert seine Aufgaben und seine Funktionsweise in einem Reglement.
Der Vorstand kann einzelne dieser Kompetenzen delegieren.

7.2 Organisation

  • Der Vorstand tritt mindestens viermal jährlich, etwa einen Monat vor den Delegiertenversammlungen, zusammen.
  • Die Mitglieder der Bundeshausfraktion werden an die Sitzungen des Vorstandes eingeladen, ebenso die Mitglieder des Sekretariates, die Vertreterinnen der Kantonalparteien im Beobachterstatus und eine Vertreterin der Arbeitsgruppen sofern ihre Themen traktandiert sind.
  • Ordentliche Vorstandssitzungen werden mindestens zwei Monate im Voraus angekündigt. Die Tagesordnung und die Unterlagen werden mindestens zehn Tage vor der Sitzung zur Verfügung gestellt. Ergänzungen zur Tagesordnung müssen mindestens vier Tage vor der Vorstandssitzung verschickt werden.
  • Das Parteipräsidium ist für die Sitzungsleitung verantwortlich.
  • Ein Fünftel der Vorstandsmitglieder können eine ausserordentliche Vorstandssitzung verlangen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage im Voraus erfolgen.

7.3 Zusammensetzung

Dem Vorstand gehören an:

  • die Mitglieder der Geschäftsleitung;
  • die Mitglieder des Präsidiums der Grünen Fraktion der Bundesversammlung;
  • die Präsidentin, die Co-Präsidentin oder ein anderes Mitglied der Geschäftsleitung jeder Kantonalpartei. Die acht grössten Kantonalparteien gemäss Artikel 7 der Ausführungsbestimmungen erhalten einen zusätzlichen Sitz, der ebenso mit einem Mitglied ihrer Geschäftsleitung zu besetzen ist.
  • die Sprecherin für Gleichstellungsfragen;
  • zwei Mitglieder des Präsidiums oder der Geschäftsleitung der Jungen Grünen;

Es wird eine gerechte Geschlechterverteilung angestrebt.

7.4 Stimm- und Antragsrecht

  • Die Durchführung der Abstimmungen wird durch Ausführungsbestimmungen geregelt, die integraler Bestandteil dieser Statuten sind.
  • Alle Mitglieder des Vorstandes gemäss 7.3. haben im Vorstand Stimm- und Antragsrechtrecht.
  • Vorstandsmitglieder können nicht im Namen abwesender Vorstandsmitglieder stimmen.
  • Die Mitglieder der Bundeshausfraktion und die Vertreterinnen der Kantonalparteien im Beobachterstatus können an Konsultativabstimmungen teilnehmen.

8 Die Geschäftsleitung

8.1 Kompetenzen

Die Geschäftsleitung ist das strategische Organ der Partei. Sie hat insbesondere die folgenden Kompetenzen:

  • die Einberufung der Delegiertenversammlung und der Vorstandssitzungen, die Festlegung deren Traktandenliste und die Vorberatung der Geschäfte;
  • die Sicherstellung der statutarisch festgelegten Beschlussfassung durch die Parteiorgane und die Vorbereitung deren Sitzungen;
  • die Planung von politischen Kampagnen;
  • die Planung der Medienarbeit der Partei;
  • die Verabschiedung von Stellungnahmen und Vernehmlassungsantworten im Rahmen der von der Delegiertenversammlung verabschiedeten Programmplattform und Grundsatz-Stellungnahmen;
  • die Koordination der Aktivitäten der Partei und der Bundeshausfraktion;
  • die Erstellung des Jahresbudgets und die Kontrolle der Umsetzung mit der Kassierin;
  • die Pflege der Kontakte zu anderen politischen Parteien und der Bundesverwaltung;
  • die Betreuung der internationalen Kontakte im Namen der Partei in Absprache mit den Schweizer Delegierten bei den Europäischen Grünen und den Global Greens;
  • die Festlegung der Struktur und Hauptaufgaben der Angestellten des Generalsekretariates sowie die Bestätigung der Anstellungsbedingungen;
  • die Wahl der Generalsekretärin;
  • die Wahl der Rechnungsführerin;
  • die Festlegung der Mandatsabgaben für die Richterinnen an den Bundesgerichten;
  • die Beantragung des Ausschlusses von Kantonalparteien gemäss Artikel 4.1.;
  • die Einsetzung und Auflösung von Arbeits- und Expertengruppen und die Festlegung ihrer Mandate;

Die Geschäftsleitung kann einzelne Kompetenzen an das Präsidium delegieren.

8.2 Organisation

Die Geschäftsleitung organisiert sich selbst.

8.3 Zusammensetzung

Der Geschäftsleitung gehören an:

  • das Präsidium der Partei;
  • die Präsidentin der grünen Fraktion der Bundesversammlung;
  • die Generalsekretärin (ohne Stimmrecht);
  • maximal drei weitere vom Vorstand empfohlene Mitglieder.

Die Geschäftsleitung umfasst maximal neun Personen.

9 Das Parteipräsidium

9.1 Kompetenzen

Das Präsidium ist das operative Führungsorgan der Partei.
Das Parteipräsidium wird durch die Präsidentin oder die Co-Präsidentinnen koordiniert. Sie haben insbesondere die folgenden Kompetenzen:

  • die Vertretung der Partei nach aussen;
  • die Stellungnahme zu Tagesaktualitäten;
  • die Pflege der Kontakte der Partei zu den Kantonalparteien und deren Exekutivmitgliedern;
  • die Leitung der Sitzungen von Geschäftsleitung und Vorstand sowie die Bestimmung der Tagungsleitung für die Delegiertenversammlung;
  • die Aufnahme und der Ausschluss von Einzelmitgliedern aus Kantonen, in denen es keine Kantonalpartei hat;
  • die Bestätigung der Wahlvorschläge für neue Angestellte im Generalsekretariat und die Kontrolle der Arbeit des Sekretariates.

9.2 Organisation

  • Das Parteipräsidium organisiert sich selbst.
  • Wird ein Co-Präsidium gewählt, kann jedes Mitglied des Co-Präsidiums die statuarischen Rechte der Präsidentin wahrnehmen. Vorbehalten bleiben die Ausführungsbestimmungen.

9.3 Zusammensetzung

  • Das Präsidium besteht entweder aus einer Präsidentin oder aus zwei Co-Präsidentinnen und den Vizepräsidentinnen.
  • In jedem Fall sollen die Mitglieder des Präsidiums aus mindestens zwei Sprachregionen stammen und beide Geschlechter vertreten.
  • Das Präsidium wird jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Eine dreimalige Wiederwahl ist möglich.
  • Wird eine Vizepräsidentin zur Präsidentin oder zur Co-Präsidentin gewählt, kann die Amtszeit verlängert werden.

10 Das Generalsekretariat

Das Generalsekretariat ist das operative Organ der Partei. Seine Hauptaufgabe ist die Umsetzung der Beschlüsse der Parteiorgane und die Ausführung der für den normalen Betrieb der Partei nötigen Arbeiten.
Es hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • die Koordination und Organisation der Tätigkeiten und Anlässe der Organe der Partei;
  • die Terminplanung und die Vorbereitung der Unterlagen für die Sitzungen der Parteiorgane sowie deren termingerechter Versand;
  • die Umsetzung der internen und externen Kommunikation;
  • die Leitung von Kampagnen;
  • die Sicherstellung der Kontakte zu den Kantonalparteien in allen Belangen der Partei;
  • die Verwaltung des Budgets;
  • die Betreuung der Mitgliederdatenbank;
  • die laufende Beantwortung von Anfragen an die GRÜNEN Schweiz;
  • die fachliche Begleitung der politischen Arbeit der Partei und der Fraktion.

Die Generalsekretärin leitet das Generalsekretariat. Sie hat insbesondere folgende Kompetenzen:

  • die Vertretung des Generalsekretariates in den Parteiorganen;
  • die Vertretung der Partei gegen aussen, wo kein Zweifel über deren Haltung besteht;
  • die Personalleitung und -anstellung. Dabei sind die Geschlechter und die Sprachregionen angemessen zu berücksichtigen.

Die Generalsekretärin kann einzelne Aufgaben an die Mitarbeiterinnen delegieren.

11 Die Bundeshausfraktion

11.1 Kompetenzen

  • Die Fraktion setzt sich innerhalb der eidgenössischen Räte und in der Öffentlichkeit für die Ziele der Partei ein.
  • Sie legt in Absprache mit der Geschäftsleitung ihre Mandatsabgaben fest.

11.2 Zusammensetzung

  • Die Fraktion besteht aus den Mitgliedern des National- und Ständerates.
  • Sie kann weitere Mitglieder des Parlamentes, die der Fraktion nahe stehen und die keiner anderen Fraktion angehören, in die Fraktion aufnehmen.
  • Die Fraktion kann Fraktionsgemeinschaften eingehen.

11.3 Organisation

  • Die Fraktion organisiert sich selbst.
  • Sie regelt ihre Organisation und Tätigkeit in einem Reglement.
  • Die Geschäftsleitung und das Generalsekretariat bilden die Verbindungsstelle zwischen der Fraktion und der Partei.
  • Die grünen Fraktionsmitglieder haben Stimmrecht an der Delegiertenversammlung und werden an alle Sitzungen des Vorstandes eingeladen.

12 Die Jungen Grünen

  • Die Jungen Grünen sind die Jungpartei der GRÜNEN Schweiz. Sie sind als eigenständiger Verein organisiert.
  • Die Jungen Grünen und die Grünen arbeiten auf kommunaler, kantonaler und nationaler Ebene zusammen.
  • Der Beitrag der GRÜNEN Schweiz an die Jungen Grünen wird jeweils für eine Legislatur festgelegt und mit dem Budget beschlossen. Die Zusammenarbeit wird jeweils zu Beginn der Legislatur schriftlich festgehalten.
  • Die Jungen Grünen sind in den Organen der Partei angemessen berücksichtigt.
  • Mitglieder der Jungen Grünen können gleichzeitig Mitglieder der GRÜNEN Schweiz sein.

13 Kontrollstelle

  • Die Delegiertenversammlung wählt für eine Amtszeit von vier Jahren zwei Revisorinnen. Eine Wiederwahl ist möglich.
  • Die Revisorinnen prüfen die Rechnung und erstatten der Delegiertenversammlung Antrag.
  • Die Revisorinnen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

14 Einnahmen

Die GRÜNEN Schweiz finanzieren sich vor allem durch:

  • die Mitgliederbeiträge der Einzelmitglieder gemäss Artikel 4.2. Diese werden entweder von der Kantonalpartei eingefordert und an die GRÜNEN Schweiz weitergeleitet oder sie können auf Wunsch der Kantonalpartei direkt von den GRÜNEN Schweiz eingefordert werden;
  • Mandatsabgaben;
  • Spenden und Legaten;
  • andere mögliche Quellen.

Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Delegiertenversammlung festgelegt.

15 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede über den Mitgliederbeitrag hinausgehende Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

16 Unterschriften

Für die GRÜNEN Schweiz sind in finanziellen Angelegenheiten zu zweit unterschriftsberechtigt die Präsidentin, die Kassiererin und die Generalsekretärin. Für die Erledigung ihrer ordentlichen Verpflichtungen verfügen die Kassierin und die Generalsekretärin über Einzelunterschriften.

17 Auflösung

Die Delegiertenversammlung kann jederzeit die Auflösung der Partei beschliessen. Sie kann frei über die Verwendung des Aktivsaldos aus der Liquidation entscheiden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 6.1.

18 Revision

Die vorliegenden Statuten sowie die Programmplattform der Partei können jederzeit von der Delegiertenversammlung revidiert werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 6.1.

Beschlossen am 4. September 1983 in Genf.

Totalrevidiert am 27. Oktober 1990 in Lenzburg.
Teilrevisionen am:

  • 4. September 1993 in Winterthur
  • 27. August 1994 in Delsberg
  • 31. August 1996 in Zürich
  • 25. Oktober 1997 in Brunnen
  • 26. Januar 2002 in Zürich
  • 26. April 2008 in Yverdon-les-Bains
  • 13.Juni 2009 in Solothurn
  • 9. April 2011 in Basel
  • 21. April 2012 in Carouge.

Totalrevidiert am 25. Januar 2014 in Delémont
Teilrevisionen am:

  • 7. November 2015 in Bümpliz
  • 27. März 2021, online Delegiertenversammlung