Asylgesetz: Notstandsgesetz ohne Notstand!
Die bürgerliche Mehrheit der Staatspolitischen Kommission (SPK-N) hat heute beschlossen, die Nichtanerkennung der Wehrdienstverweigerung und Desertion als Asylgrund (Art. 3 Absatz 3) mit einem dringlichen Bundesbeschluss in Kraft zu setzen. Dies erfolgte nach Abschluss der ordentlichen Debatte der Asylgesetzes in der Kommission. Die Bestimmung würde unmittelbar nach Verabschiedung in Kraft treten. Die Grünen prangern diesen Beschluss an.
Wehrdienstverweigerung und Desertion soll in der Schweiz kein Asylgrund (Art. 3 Absatz 3) mehr sein. Die Staatspolitischen Kommission (SPK-N) möchte dies mit einem dringlichen Bundesbeschluss möglich machen. Hier wurde nach Meinung der Grünen aus der Hüfte geschossen: Lag doch der Kommission nicht einmal ein schriftlicher Antrag vor. Dennoch wurde der Antrag damit begründet, dass seit Jahren ein Notstand vorliege. Dies ist für die Grünen ein Widerspruch: Wäre dem so, dann hätte der Antrag rechtzeitig eingebracht werden sollen.
Sinn einer Dringlich-Erklärung nach Art. 165 BV ist es, nichtwiedergutzumachende Nachteile bei Abwarten der Referendumsfrist abzuwenden (zeitliche Dringlichkeit). Diese Voraussetzung ist hier klar nicht gegeben. Die selbsternannten HohepriesterInnen der direkten Demokratie schrecken offensichtlich nicht davor zurück, die Rechte des Souveräns zu beschneiden, wenn es ihnen passt. Dies können die Grünen nicht akzeptieren.