Pa.Iv. 18.434 Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen
Vernehmlassungsantwort zur Pa.Iv. 18.434 Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen
Das Strafgesetzbuch stellt bereits unter Strafe, dass eine erwachsene Person mit einem Kind in Kontakt tritt, um ein sexuelles Treffen vorzubereiten; man spricht dabei von «Grooming» im engeren Sinn. Das Strafgesetzbuch lässt hingegen eine Reihe von Situationen straffrei oder in einer problematischen Rechtsunsicherheit, in denen eine erwachsene Person mit einem Kind über sexuelle Themen und mit sexueller Motivation kommuniziert (siehe Bericht S. 9–11), ohne dass es zu einer Tatausführung kommt. Diese Situationen können bei Kindern tiefe Traumata auslösen, weshalb es wichtig ist, sie strafrechtlich besser zu erfassen. Wir begrüssen die Ausgestaltung des Straftatbestands als abstraktes Gefährdungsdelikt und als Offizialdelikt.